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24.07.2023

Übergangsregelung für die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege beschlossen

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Um Versorgungslücken zu vermeiden, darf die Leistung auch dann ärztlich verordnet werden, wenn ausnahmsweise keine Potenzialerhebung vorliegt. Die Regelung gilt befristet bis 31.12.2024.

Am 20. Juli 2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mehrere Änderungen für die außerklinische Intensivpflege (AKI) beschlossen. Zum einen ist zur Vermeidung von Versorgungslücken die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege befristet bis zum 31. Dezember 2024 auch ohne Potenzialerhebung möglich. Hintergrund ist u. a., dass derzeit noch nicht absehbar ist, ob eine ausreichende Anzahl an Ärzt:innen zur Erhebung des Potenzials zur Beatmungsentwöhnung oder zur Dekanülierung zur Verfügung steht. Daher wurde festgehalten, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden „soll“ (nicht „muss“). 

Des Weiteren dürfen alle Vertragsärzt:innen eine Verordnung ausstellen, die über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen. Bisher gilt das nur für Hausärzt:innen (neben den bereits aufgrund ihrer Fachgruppenzugehörigkeit qualifizierten Vertragsärzt:innen). Die Vertragsärzt:innen benötigen nach Beantragung ebenfalls eine Genehmigung der KV Berlin.

Weitere Änderungen für die AKI zur Potenzialerhebung

Neu ist auch, dass bei der Versorgung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Volljährigen weitere Fachgruppen das Potenzial erheben dürfen. Dazu hat der G-BA die Qualifikationsanforderungen an potenzialerhebende Ärzt:innen angepasst. Zu den Fachgruppen zählen: 

  • Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie
  • Fachärzt:innen mit jeweils einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum:
    • Fachärzt:innen für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger Tätigkeit
    • Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit
    • weitere Fachärzt:innen mit mindestens 18-monatiger Tätigkeit

Für die Erhebung benötigen alle Fachgruppen eine Genehmigung der KV Berlin, die beantragt werden muss.

Außerdem werden durch den Beschluss des G-BA Einheiten, in denen die einschlägigen Erfahrungen erworben werden können, die für die Potenzialerhebung erforderlich sind, näher spezifiziert. 

Bitte beachten Sie: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) muss den Beschluss des G-BA zu den Änderungen der AKI-Richtlinie erst noch prüfen. Erst dann steht die aktualisierte Version zur Verfügung.