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18.01.2023

Beschluss des G-BA zur stereotaktischen Radiochirurgie bei Hirnmetastasen

Methoden vertragsärztliche Versorgung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Voraussichtlich ab Juli 2023 darf diese besondere Form der Strahlentherapie auch bei Hirnmetastasen zulasten der GKV vorgenommen werden.

Die stereotaktische Radiochirurgie (SRS) von Tumorgewebe darf künftig bei Hirnmetastasen in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Oktober 2022 einen entsprechenden Beschluss gefasst, wonach der Anlage I („Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“) der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) die stereotaktische Radiochirurgie zur Behandlung von Hirnmetastasen angefügt wurde.

Niedergelassene Fachärzt:innen für Strahlentherapie und für Neurochirurgie werden diese Methode – wie auch zur Behandlung von Patient:innen mit Vestibularisschwannomen – einsetzen können.

Nur für bestimmte Patientengruppen

Die einzeitige stereotaktische Radiochirurgie ist ein Verfahren der perkutanen Strahlentherapie, bei der ein klar abgrenzbares Zielvolumen präzise mit einer hohen Strahlendosis mittels Linearbeschleuniger oder Kobalt-60-Gamma-Strahlungsquellen in einer Sitzung behandelt wird. Mit der SRS soll eine langdauernde lokale Tumorkontrolle bei minimaler Nebenwirkungswahrscheinlichkeit erreicht werden.

Die stereotaktische Radiochirurgie darf nur angewendet werden, wenn eine operative Entfernung der Metastase nicht in Betracht kommt. Zudem dürfen die Betroffenen nicht mehr als vier Hirnmetastasen haben. Das Verfahren kann aber auch eingesetzt werden, um nach einer Operation die Resektionshöhle zu bestrahlen oder wenn nach einer Vorbehandlung erneut Metastasen auftreten. 

Anforderungen an die Qualitätssicherung

Nur Fachärzt:innen für Strahlentherapie und Neurochirurgie dürfen die SRS-Methode anwenden. Die Durchführung dieser Leistung darf nur mit folgenden Bestrahlungsgeräten erfolgen: 

  • dedizierte Linearbeschleuniger zur Durchführung von SRS, 
  • stereotaxieadaptierte Linearbeschleuniger, 
  • dedizierte Bestrahlungsgeräte mit Kobalt-60-GammaStrahlungsquellen zur Durchführung von SRS. 

Die Lagekontrolle des Zielvolumens während der SRS erfolgt mittels geeigneter technischer Maßnahmen.

Der Indikationsstellung für die Durchführung der Leistung hat eine begründete positive Empfehlung einer interdisziplinären Tumorkonferenz unter Einbeziehung je einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie, für Neurochirurgie, für Radiologie, für Strahlentherapie, für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zugrunde zu liegen. Zudem ist eine Fachärztin oder ein Facharzt aus der Fachdisziplin einzubeziehen, in deren Zuständigkeit die Behandlung des metastasierenden Primärtumors liegt.

Darüber hinaus ist eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V notwendig. Fachärzt:innen für Neurochirurgie haben neben der Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzverordnung die erforderliche fachliche Befähigung für die Erbringung der Leistung über ein Kolloquium bei der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Bewertungsausschuss legt noch Vergütung fest

Die Vergütung ist im EBM noch festzulegen; hierfür haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit. Zudem wird die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie noch ergänzt, um dieses neu beschlossene Genehmigungsverfahren auch für Neurochirurg:innen zu etablieren.