Schliessen
InstagramYoutube

Zurück

23.12.2022

Anspruch auf Zweitmeinung bei Entfernung der Gallenblase

Zweitmeinungsverfahren

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Vor planbarer Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) besteht ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Zweitmeiner müssen bei der KV Berlin eine Genehmigung beantragen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Oktober 2022 das Zweitmeinungsverfahren „Cholezystektomie“ beschlossen. Der entsprechende Beschluss ist jetzt in Kraft getreten.

Ab 1. Januar 2023 ist eine Zweitmeinung bei geplanten Eingriffen zur Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) möglich. Kein Rechtsanspruch auf Zweitmeinungsberatung besteht für Eingriffe aufgrund eines akuten Abdomens, einer Tumorerkrankung der Gallenblase oder einer abdominellen Tumoroperation.

Folgende Facharztgruppen können bei der KV Berlin eine Genehmigung beantragen, um hierbei als Zweitmeiner tätig zu sein:

  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Allgemeinchirurgie
  • Viszeralchirurgie
  • Kinder- und Jugendchirurgie 
  • Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.

Die für die Abrechnung notwendigen Gebührenordnungspositionen (GOP) sind bereits im EBM enthalten. Auch Fachärzt:innen für Kinder-Gastroenterologie können ab 1. Januar 2023 die GOP 01645 erbringen.

Leistungsinhalt

Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind.

Vergütung der Leistung

„Erstmeiner“
Die Ärztin oder der Arzt, die/der die Indikation stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die GOP 01645 (75 Punkte) einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für die Patientin oder den Patienten.

„Zweitmeiner“
Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet die Ärztin bzw. der Arzt bei Abgabe der Zweitmeinung für die Patientin oder den Patienten ihre bzw. seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann der Zweitmeiner diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.

Bitte beachten Sie: Die Vergütung für Leistungen des jeweils neu in die Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) aufgenommenen Verfahrens ist zunächst extrabudgetär. Die Überführung in die Gesamtvergütung erfolgt jeweils zu Beginn des zwölften Quartals, das auf das Inkrafttreten der entsprechenden Erweiterung der Richtlinien des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren folgt.

Kennzeichnung der Leistungen

Ärzt:innen müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen.

„Erstmeiner“: 

  • Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehenden Eingriffen zur Entfernung der Gallenblase durch den „Erstmeiner“ ist die neue bundeseinheitliche GOP 01645I vorgesehen.

„Zweitmeiner“:

  • Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit dem Code 88200I zu erfolgen.

Bitte beachten Sie: Grundsätzlich sind alle Ärzt:innen, die eine Indikation für einen in der Zm-RL benannten Eingriff stellen – und somit als „Erstmeiner“ tätig werden – verpflichtet, ihre Patient:innen über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung aufzuklären (vgl. § 6 der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren).

Insgesamt besteht nun bei neun Eingriffen, soweit diese planbar sind, Anspruch auf eine Zweitmeinung. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Zweitmeinungsverfahren finden Sie hier.