Nur noch vulnerable Gruppen haben Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung und die Vergütung und Kostenerstattung im Zusammenhang mit Corona-Tests wird zum 1. Juli herabgesetzt.
Bitte beachten: Die neu geregelten Anspruchsvoraussetzungen zur Bürgertestung werden zu einer erheblichen bürokratischen Mehrbelastung in den Praxen führen. Auch ist bisher nicht geklärt, wie die Überprüfung im Rahmen der Abrechnung durch die Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen soll. Vor diesem Hintergrund haben sich die Vorstände der KVen und KBV mit einem Brandbrief an den Bundesgesundheitsminster gewandt.
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 29. Juni 2022 eine dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) erlassen. Für Leistungserbringer, die Leistungen nach TestV erbringen und gegenüber der KV Berlin monatlich abrechnen, ergeben sich grundlegende Änderungen:
Bürgertestung nicht mehr für alle und nur noch eingeschränkt kostenlos
Seit dem 30. Juni 2022 haben nicht mehr alle asymptomatischen Personen Anspruch auf eine Bürgertestung. Wichtig hierbei:
- Die zu testenden Personen müssen ihre Anspruchsgrundlage gegenüber den Leistungserbringer:innen nachweisen. Diese ist teilweise als Bestandteil der Auftrags- und Leistungsdokumentation aufzubewahren.
- Für einige Personen besteht eine Zuzahlungspflicht von 3 Euro. Ob das Land Berlin diese Kosten übernimmt (nach TestV möglich), ist aktuell nicht bekannt.
Für folgende Personen können PoC-Antigen-Tests weiterhin im Rahmen der Bürgertestung nach §4a TestV erbracht und abgerechnet werden.
Anspruchsberechtigte (§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer …) | Nachweis | Zuzahlung (3 Euro/Test) | |
1 | Personen unter fünf Jahren | Sonstiger amtlicher Lichtbildausweis und Nachweis der Anspruchsberechtigung | Nein |
2 | Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation bisher nicht gegen COVID-19-geimpft werden konnten (insbesondere Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel) | Amtlicher Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis im Original, dass die zu testende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann | Nein |
3 | Personen, die zum Zeitpunkt der Testung bzw. in den letzten drei Monaten vor der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen / teilgenommen haben | Amtlicher Lichtbildausweis und Nachweis der Anspruchsberechtigung | Nein |
4 | Nachgewiesen mit dem Coronavirus infizierte Personen in Absonderung, bei denen die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist | Amtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis der Anspruchsberechtigung | Nein |
5 | Personen nach TestV § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (Gegenwärtige Behandlung, Betreuung, Pflege oder Unterbringung in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen bzw. Gegenwärtige Behandlung, Betreuung, Pflege oder Unterbringung in stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe bzw. dessen Besucher:innen) | Amtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis der Anspruchsberechtigung (nicht weiter definiert) | Nein |
6 | Personen, die am Tag der Testung, a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden | Amtlicher Lichtbildausweis u. Selbstauskunft über Anspruchsberechtigung u. unter 3 Euro Eigenbeteiligung Achtung: Selbstauskunft ist als Teil der Auftrags- und Leistungsdokumentation aufzubewahren | Ja! |
7 | Personen mit Statusanzeige erhöhtes Risiko in der Corona-Warn-App des RKI | Amtlicher Lichtbildausweis u. Selbstauskunft über Anspruchsberechtigung u. unter 3 Euro Eigenbeteiligung | Ja! |
8 | Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen sowie deren Beschäftigte | Amtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis der Anspruchsberechtigung (nicht weiter definiert) | Nein |
9 | Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch | Amtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis der Anspruchsberechtigung (nicht weiter definiert) | Nein |
10 | Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben | Amtlicher Lichtbildausweis u. Nachweis Testergebnis infizierte Person + Nachweis übereinstimmende Wohnanschrift | Nein |
Ab 1. Juli: Vergütung und Kostenerstattung herabgesetzt
Ab dem 1. Juli 2022 wird die Labordiagnostik und die ärztliche Leistung im Zusammenhang mit PoC-Antigen-Tests geringer vergütet. Auch für Sachkosten zur Beschaffung von PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung werden künftig weniger Kosten erstattet.
Leistung / Sachkosten | Vergütung ab 1. Juli 2022 | Vergütung bis 30. Juni 2022 |
Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis | 32,39 Euro | 43,56 Euro |
Gespräch, Entnahme von Körpermaterial, PoC Diagnostik, Ergebnismitteilung, Zustellung Zeugnis über Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Infektion einschließlich Zertifikat | 7 Euro Bei Zuzahlung getestete Person: 4 Euro | 8 Euro |
Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung | 2,50 Euro | 3, 50 Euro |