In den Bereichen Nasennebenhöhlen, Herz und herznahe Gefäße wurden einige Änderungen in der Anlage III der Ultraschall-Vereinbarung zu den Anforderungen an die apparative Ausstattung beschlossen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (Partner des Bundesmantelvertrags) haben sich darauf geeinigt, dass zum 1. Juli 2022 Änderungen der Anforderungen an die apparative Ausstattung in der Anlage III der Ultraschall-Vereinbarung in Kraft treten. Folgende sechs Anwendungsklassen (AK) sind betroffen:
- Bei der AK 3.1 (Nasennebenhöhlen, A-Modus) werden die Anforderungen an Messwerte und Messmarker gestrichen. Diese sind Bestandteil des B-Bildes, der A-Modus verfügt über eine Skalierung.
- Bei den AK 4.5 und AK 4.6 (Herz unter physikalischer oder pharmakodynamischer Belastung) werden die Inhalte der Bilddokumentation angepasst. Die M-Modus-Darstellung wird zukünftig nicht mehr obligat gefordert. Das basiert darauf, dass der M-Modus mittlerweile an Bedeutung verloren hat und nicht mehr in jedem Fall erforderlich ist. Bei einigen Fragestellungen (z. B. Volumenbestimmungen) hat er weiterhin seine Berechtigung.
- Bei den AK 21.1 und AK 21.2 (Herz und herznahe Gefäße, Doppler) werden Anpassungen der zugelassenen Schallköpfe vorgenommen. Moderne Sektor-Phased-Array-Sonden können in einen CW-fähigen Duplex-Modus umgeschaltet werden. Dies gilt auch für Curved-Array-Sonden mit einem Radius ≤ 20 mm. Sie sollen daher zukünftig zugelassen werden können.
- Bei der AK 21.7 (Herz und herznahe Gefäße, Farbduplex) werden die Anforderungen für die Untersuchung von Erwachsenen und Kinder differenziert: Bei Untersuchungen von Kindern reicht eine Bildfeldtiefe von 15 cm (anstatt 18 cm wie bei Erwachsenen) aus.
Hinweis: Die aktualisierte Ultraschall-Vereinbarung steht demnächst online zur Verfügung.