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14.06.2022

Videosprechstunden können in der Psychotherapie flexibler eingesetzt werden

Videosprechstunde

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab dem 1. Juli verteilt sich die 30-Prozent-Begrenzung für Videosprechstunden auf alle psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35 EBM und nicht mehr auf jede einzelne GOP.

Mit Auslaufen der Corona-Sonderregelung können Videosprechstunden seit April 2022 nur in einem begrenzten Umfang abgerechnet werden. Leistungen, die entsprechend ihrer Beschreibung im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden können, sind je Vertragsarzt/-ärztin und Vertragspsychotherapeut:in im Quartal auf 30 Prozent je GOP begrenzt.

Für die psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35 im EBM wird diese Regelung nun gelockert: Vorausgesetzt die Leistungen können im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden, wird ab dem 1. Juli 2022 – mit Ausnahme der psychotherapeutischen Akutsprechstunde – für diese Leistungen die Obergrenze von 30 Prozent nicht mehr auf jede einzelne GOP angewandt. Stattdessen bezieht sich die Begrenzung auf die Gesamtpunktzahl aller GOP des Kapitels 35, die in einem Quartal je Vertragsarzt/-ärztin und Vertragspsychotherapeut:in in Videosprechstunden abgerechnet werden. 

Praxen, die gemäß Psychotherapie-Richtlinie behandeln, können ihre Videosprechstunden so besser über verschiedene Leistungsbereiche hinweg verteilen. Zum Beispiel kann eine Leistung, die gut per Video erbracht werden kann, bis zu 100 Prozent als Videosprechstunde stattfinden, während andere Leistungen ausschließlich im persönlichen Kontakt erfolgen. Praxen müssen hierbei nur darauf achten, dass sie bei psychotherapeutischen Leistungen in einem Quartal patientenübergreifend die 30-Prozent-Marke nicht überschreiten.

Ausnahme psychotherapeutische Akutbehandlung

Ausgenommen von der neuen Begrenzungsregelung ist die psychotherapeutische Akutbehandlung mit der GOP 35152. Diese Leistung darf weiterhin pro Quartal nur bis zu 30 Prozent per Video patientenübergreifend erbracht werden.

Eine weitere Ausnahme bilden die Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen, die seit Ende der Corona-Sonderregelung generell nicht mehr im Rahmen von Videosprechstunden durchgeführt werden können.

Die Anpassungen der Begrenzungsregelung wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2022 vom Bewertungsausschuss (BA) beschlossen.