Rückwirkend zum 1. April 2022 wurde der AOK-Vertrag zur ambulanten Versorgung multimorbider Patienten hinsichtlich der Teilnahmekriterien, Dokumentation und Abrechnung vereinfacht.
Die KV Berlin und AOK Nordost haben sich mit dem Ziel der Vertragsvereinfachung auf folgende Änderungen geeinigt, die rückwirkend zum 1. April 2022 in Kraft getreten sind:
1. Anzeige einschreibefähiger Patient:innen in der eLiSa-Software
In der eLiSa-Software werden künftig automatisch diejenigen Versicherten angezeigt, welche sowohl die Einschlusskriterien für eLiSa als auch für die Teilnahme an dem Vertrag erfüllen. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit Versicherte außerhalb des eLiSa-Systems zu selektieren. Hierbei ist das 3+1 der Einschlusskriterien zu beachten: drei Diagnosen aus den vorgegebenen unterschiedlichen Krankheitsgruppen + eine selbst gewählte chronische Diagnose.
2. Vereinfachung der Dokumentation und Abrechnung
Für die ärztlichen Gespräche gibt es nur noch eine einheitliche SNR 90058. Die bisherigen SNRn 90046 bis 90057 sind zum 1. April 2022 entfallen sowie der obligatorische Leistungskomplex „Statuserhebungsbogen bei einem Erstkontakt mit einen Versicherten“.
Folgende Symbolnummern gelten seit dem 1. April 2022 für den Vertrag:
SNR | Inhalt | Vergütung |
90045 | Medikationsmanagement gemäß § 7a - Spätestens in dem auf die Einschreibung des Versicherten folgenden Quartal, im Weiteren dann 1x im Kalenderjahr abrechenbar | 50 Euro |
NEU! 90058 | Vergütung für die kompetenzstärkenden und individuellen Gesprächs- und Beratungsleistungen gemäß § 7b - einmal im Behandlungsfall | 14,50 Euro |
3. Reduzierung der Punkte der Fortbildungsverpflichtung
Die CME-Punkte wurden von 8 auf 4 CME-Punkte je Kalenderjahr reduziert.
4. Neufassung der Einschlusskriterien
Die medizinischen Einschlusskriterien für die Teilnahme am Vertrag wurden deutlicher gefasst:
- Die Regelung, wonach bisher auch Versicherte mit vergleichbaren Erkrankungen an dem Vertrag teilnehmen konnten, ohne dass diese Erkrankungen näher beschrieben waren, entfällt ersatzlos.
- Gleichzeitig wird die Anzahl der definierten Krankheitsgruppen, denen die drei chronischen Erkrankungen zuzuordnen sein müssen, von 10 auf 8 reduziert sowie weitestgehend auf das gesamte ICD-Spektrum auf Ebene der dreistelligen ICD abgestellt.
Die 3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 140a SGB V zur besonderen patientenorientierten ambulanten medizinischen Versorgung multimorbider Patienten kann auf der Infoseite zum Vertrag eingesehen werden.