Ab dem 1. Juli 2022 dürfen die Toleranzzeiten für die Kinder-Untersuchungen von U6 bis U9 nicht mehr überschritten werden. Die bisher geltende Corona-Sonderregelung endet zum 30. Juni.
Pandemiebedingt wurden Anfang 2020 die Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten ab der U6 befristet ausgesetzt. So war es seitdem möglich, die Kinder-Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch durchzuführen und abzurechnen, wenn die jeweils geltenden Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten wurden.
Mit Auslauf der Corona-Sonderregelung zum 30. Juni 2022 müssen sich Ärzt:innen ab dem 3. Quartal 2022 wieder an die Fristen und Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des G-BA und den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM halten. Eine Abrechnung der U-Untersuchungen bei Überschreiten der Fristen ist ab dem 1. Juli nicht mehr möglich.
Die meisten Corona-Sonderregelung waren bereits Ende März ausgelaufen (siehe Praxis-News vom 21.03.2022).