Ärzt:innen können nur infizierten Personen in Isolation eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Auch bei Personen ohne Symptomen ist die Ausstellung möglich.
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus können Ärzt:innen nur Personen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, die mit dem Coronavirus nachweislich infiziert sind und sich deshalb für mehrere Tage in Isolation begeben müssen. Zu unterscheiden ist hier zwischen Personen mit und ohne Krankheitssymptomen:
- Bei einer bestätigten Infektion und Krankheitssymptomen aufgrund derer Patient:innen ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können, kann eine AU ausgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gesundheitsamt eine Isolation angeordnet hat.
- Bei einer bestätigten Infektion ohne Krankheitssymptome kann grundsätzlich auch eine AU ausgestellt werden. Denn die Patient:innen können wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen, um ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Ausnahme: Patient:innen können während des gesamten Zeitraums der Isolation die Tätigkeit von zu Hause aus erbringen („Homeoffice“).
Keine AU bei angeordneter Quarantäne
Für Personen, die sich aufgrund eines Verdachts auf eine Infektion in Quarantäne befinden, zum Beispiel Kontaktpersonen und Einreisende aus Hochrisikogebieten, dürfen Ärzt:innen keine AU-Bescheinigung ausstellen. Die Betroffenen begeben sich selbst in Quarantäne bzw. die Quarantäne wird durch das Gesundheitsamt angeordnet.
Bitte beachten: Manche Arbeitgeber bitten ihre Mitarbeitenden auch dann vorsorglich zu Hause zu bleiben, wenn sie mittelbar Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Auch in diesen Fällen kann keine AU-Bescheinigung ausgestellt werden, da die Person nicht krank ist.
Weitere Informationen zur Ausstellung der AU bei Quarantäne und Isolation, inklusive Hinweisen zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung sind der Praxisinformation der KBV zu entnehmen.
AU-Ausstellung auch per Telefon und Video möglich
Weiterhin gilt die Corona-Sonderregelung, dass die AU auch am Telefon oder innerhalb der Videosprechstunde bescheinigt werden kann. Per Telefon dürfen bekannte und unbekannte Patient:innen bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die Regelung gilt auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21). Per Videosprechstunde kann die AU bei bekannten Patient:innen bis zu 7 Tage, bei unbekannten Patienten bis zu 3 Tage ausgestellt werden.