Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz sind übergangsweise für das TMZ auch mit eingeschränkter Genehmigung durchführbar und abrechnungsfähig.
Zur Abrechnung des Telemonitorings wurden zum 1. Januar mehrere neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für primär behandelnde Ärzt:innen (PBA) und für Ärzt:innen im telemedizinischen Zentrum (TMZ) in den EBM aufgenommen (siehe Praxis-News vom 04.01.2022)
Für die PBA stehen die GOP 03325 und 03326 (hausärztliche Versorgung) bzw. 04325 und 04326 (Kinder- und Jugendmedizin) bzw. 13578 und 13579 (Kardiologie) zur Verfügung. Für diese Leistungen gelten keine besonderen Qualitätssicherungsanforderungen.
Für das TMZ sind die GOP 13583 bis 13587 und die Kostenpauschale 40910 in den EBM eingeführt worden. Um diese Leistungen abrechnen zu dürfen, bedarf es allerdings neben der Abrechnungsgenehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung) zur Rhythmusimplantat-Kontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.
Da die Verhandlungen zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband zur QS-Vereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz noch andauern, kann eine Genehmigung hierfür derzeit noch nicht erteilt werden. Sobald deren Details feststehen und die Vereinbarung in Kraft tritt, werden Sie zeitnah informiert. Es ist abzusehen, dass sich die QS-Anforderungen an die Inhalte der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) Nr. 37 der Anlage I („Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“) in der Fassung vom 5. Oktober 2021 orientieren werden.
Die TMZ-Leistungen können jedoch durch Ärzt:innen, die bereits über die Genehmigung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen, übergangsweise ohne weitere Genehmigung abgerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die entsprechenden Anforderungen gemäß § 4 Nrn. 3 bis 8 der Nr. 37 Anlage 1 MVV-RL beachtet und eingehalten werden (u. a. zu Facharztbezeichnung, Durchführung des Telemonitorings mit vollständiger Datenübertragung, datenschutzrechtliche Vorgaben, Dokumentation zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Indikation).