Beschäftigte und Inhaber:innen von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen müssen bis 15. März einen Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung vorlegen. Fehlende Nachweise müssen gemeldet werden.
Beschäftigte und Inhaber:innen von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen müssen bis 15. März einen Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung vorlegen. Fehlende Nachweise müssen gemeldet werden.
Um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen, haben Bundestag und Bundesrat am 10. Dezember 2021 mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 20a IfSG) eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19 für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ab dem 16. März 2022 beschlossen. Die Impfpflicht betrifft neben Kliniken und Pflegeeinrichtungen auch Mitarbeiter:innen und Inhaber:innen von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen.
Das entsprechende Gesetz ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.
So erfolgen Nachweis und Kontrolle
Bestandsmitarbeiter:innen:
Bis zum 15. März 2022 müssen Beschäftigte von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen den Praxisinhaber:innen den Nachweis über eine vollständige COVID-19-Schutzimpfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, vorlegen. Tun sie dies nicht oder ist der Nachweis zweifelhaft, hat der oder die Praxisinhaber:in bzw. die Einrichtungsleitung dem lokalen Gesundheitsamt dies unter Angabe der personenbezogenen Daten zu melden. Gleiches gilt, wenn ein entsprechender Nachweis seine Gültigkeit verloren hat und der Beschäftigte einen neuen Nachweis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt. Das Gesundheitsamt kann den Beschäftigten dann zur Vorlage auffordern und ggf. ein Betretungsverbot für die Praxis bzw. ein Beschäftigungsverbot verhängen.
Neue Mitarbeiter:innen:
Für Personen, die ab 16. März neu angestellt werden sollen, geht die Regelung noch weiter: Diese müssen die Nachweise vor Aufnahme der Tätigkeit vorlegen. Wird keiner der vorgeschriebenen Nachweise erbracht, darf die entsprechende Person nicht beschäftigt werden (§ 20a Abs. 3 Satz 3 IfSG).
Soweit ein Nachweis seine Gültigkeit verliert – zum Beispiel Genesenennachweise derzeit nach drei Monaten –, ist der oder die Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen.
Fehlende Nachweise ans Gesundheitsamt melden
Praxisinhaber:innen (sprich Arbeitgeber:innen) sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn Mitarbeiter:innen die Nachweise nicht fristgerecht vorlegen oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen. Das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nach dem Strafgesetzbuch (§§ 277 bis 279) strafbar. Darunter fallen auch Impfdokumentationen. Ausstellenden Ärzt:innen drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen.
Um die Einhaltung der Impfpflicht zu kontrollieren, kann das Gesundheitsamt Nachweise anfordern, auch wenn Arbeitgeber:innen das Gesundheitsamt nicht eingeschaltet haben. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, kann das Gesundheitsamt die Beschäftigung in den Einrichtungen untersagen und ein Betretungsverbot verhängen.
Bei Missachtung der Auskunftspflichten oder bei Missachtung des Beschäftigungs- und Tätigkeitkeitsverbots droht Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.
Auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen weist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf seiner Website hin: Weigert sich die betroffene Person dauerhaft, einen Nachweis vorzulegen, könne als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, arbeitsrechtlichen Rat einzuholen.
Auch wenn die Weiterbeschäftigung von Bestandsmitarbeiter:innen ohne Nachweis sanktionslos gestellt ist, solange das Gesundheitsamt keine andere Anordnung trifft, kann eine mögliche Haftung für durch diese Mitarbeiter:innen verursachte Schäden nicht ausgeschlossen werden.