Unter bestimmten Voraussetzungen kann in einer Videosprechstunde auch unbekannten Patient:innen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Die AU-Richtlinie wurde entsprechend angepasst.
Ist die Arbeitsunfähigkeit (AU) im Rahmen einer Videosprechstunde feststellbar, kann die Erstbescheinigung auch unbekannten Patient:innen für bis zu drei Kalendertage ausgestellt werden. Für unmittelbar bekannte Patient:innen können Ärzt:innen die AU bereits seit Oktober 2020 für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen feststellen.
Für anschließend notwendige Folgebescheinigungen gilt nach wie vor: diese können nur bei vorherigem Praxisbesuch und nach unmittelbarer persönlicher Untersuchung durch einen Vertragsarzt/ einer Vertragsärztin wegen derselben Krankheit ausgestellt werden.
Versicherte haben keinen Anspruch
Unbekannte sowie der Praxis bekannte Versicherte haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde. Nach wie vor obliegt die Entscheidung, ob eine AU-Bescheinigung im Wege der Videosprechstunde ausgestellt wird, dem Arzt/ der Ärztin.
Außerdem gilt: Ist die Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde nicht hinreichend sicher zu beurteilen, muss eine unmittelbar persönliche Untersuchung erfolgen. Patient:innen sind im Vorfeld der Videosprechstunde darüber aufzuklären, dass die Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zwecke der Feststellung der AU im Rahmen der Videosprechstunde eingeschränkt sind.
Beschluss des G-BA
Die Änderung der AU-Richtlinie erfolgt nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Mit dem Beschluss hat der G-BA einen gesetzlichen Auftrag aus dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz umgesetzt.
Weitere Informationen in der PraxisNachricht der KBV.