Psychotherapeut:innen, die außerhalb ihrer Praxisräume behandeln, erhalten rückwirkend zum 1. Oktober 2021 Anspruch auf die Kostenerstattung für ein mobiles Kartenterminal.
Seit dem 1. Oktober 2021 können Psychotherapeut:innen probatorische Sitzungen im Krankenhaus oder Gruppentherapien außerhalb der eigenen Praxisräume durchführen (Praxis-News vom 25.08.2021). Um auch in diesen Fällen die elektronische Gesundheitskarte der Versicherten einlesen zu können, ist ein mobiles Kartenterminal notwendig.
Die Kosten für die Anschaffung und Betrieb werden über die Kassenärztlichen Vereinigungen rückwirkend zum 1. Oktober 2021 erstattet – darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt und die TI-Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 zum BMV-Ä) entsprechend angepasst.
Einmalig 350 Euro je Gerät
Erstattet werden einmalig 350 Euro je Gerät sowie die Betriebskosten in Höhe von 23,25 Euro je Quartal für den dazugehörigen Praxisausweis (SMC-B).
Psychotherapeut:innen haben Anspruch auf ein mobiles Kartenterminal, sofern sie über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen. Außerdem müssen sie eine der folgenden Leistungen durchführen und abrechnen:
- Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 35163 bis 35169, 35173 bis 35179 oder GOP des Abschnitts 35.2.2 des EBM (vgl. § 6 Absatz 2 Punkt c)
- probatorischen Sitzungen im Krankenhaus oder Besuchsleistungen nach den GOP 01410 oder 01413 (vgl. § 6 Abs. 2 Punkt d)
Bisher bestand ein Anspruch auf ein mobiles Kartenterminal nur, sofern Hausbesuche durchgeführt wurden, ein Kooperationsvertrag zur ambulanten Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen bestand (gemäß § 119b Absatz 1 SGB V) oder zur Ausstattung einer ausgelagerten Praxisstätte.
Weitere Informationen in der PraxisNachricht der KBV.