Seit dem 1. Januar 2022 kann die GOP 01648 für die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA abgerechnet werden. Die bisher geltende Pseudo-GOP 88270 wird obsolet.
In 2021 konnten Vertragsärzt:innen sowie -psychotherapeut:innen die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) über die mit 10 Euro vergüteten Pseudo-GOP 88270 abrechnen. Diese wurde zum 1. Januar durch eine neue GOP 01648 (89 Punkte / 10,03 Euro) im EBM abgelöst. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die Leistung umfasst das Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind. Die Beratung der Patient:innen ist weiterhin nicht Bestandteil der Leistung.
Bitte bei der Abrechnung beachten:
- Die GOP 01648 kann sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten abgerechnet werden. Patient:innen sollten deshalb möglichst gefragt werden, ob bereits Einträge in die ePA von anderen Ärzt:innen vorgenommen wurden.
- Eine Abrechnung neben der GOP 01647 (Erfassen und Speichern von Daten in der ePA) ist im Behandlungsfall ausgeschlossen.
- Die Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale kann nur einmal im Behandlungsfall angesetzt werden, wenn Daten in der ePA erfasst, verarbeitet und/oder gespeichert werden.
Die GOP 01648 wird zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 in den EBM aufgenommen. Bis spätestens 30. September 2022 wollen Kassenärztliche Bundesvereinigung und Krankenkassen im Bewertungsausschuss über die Verlängerung beziehungsweise Anpassung der Bewertung entscheiden.