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10.01.2022

Zweitmeinung bei Eingriffen an der Wirbelsäule: Vergütung geregelt

Neu im EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Seit dem 1. Januar können alle Erstmeiner für Eingriffe an der Wirbelsäule ihre Leistung im Rahmen des Zweitmeinungsverfahren abrechnen.

Ärz:tinnen, die zu einer Operation an der Wirbelsäule raten, müssen ihre Patient:innen über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung informieren und nötige Unterlagen für den Zweitmeiner zusammenstellen. Diese Leistung wird bei allen Indikationen, für die der G-BA ein Zweitmeinungsverfahren vorsieht, im EBM mit der GOP 01645 (75 Punkte / 8,34 Euro) abgebildet. 

Seit dem 1. Januar 2022 können auch Anästhesist:innen, Neurolog:innen und Neurochirurg:innen diese Leistung abrechnen. Dazu wurde die Aufklärung und Beratung durch den Erstmeiner in die Präambel der Kapitel 5.1 und 16.1 EBM aufgenommen. 

Für Fachärzt:innen der Orthopädie und Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin und Inneren Medizin mit der Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“ sowie Fachärzt:innen für Physikalische und Rehabilitative Medizin war die Abrechnung bereits aufgrund anderer Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren möglich. 

Operative Eingriffe an der Wirbelsäule wurden zum 19. November 2021 in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren aufgenommen (siehe Praxis-News vom 30.11.2021).

Detaillierte Informationen zur Vergütung des Zweitmeinungsverfahrens stellt die KBV in einer PraxisNachricht bereit.