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20.12.2021

eAU und eRezept müssen ab dem 1. Januar in den Praxen zum Einsatz kommen

TI-Anwendungen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Wenn es technisch möglich ist, müssen Praxen ab dem 1. Januar 2022 eAU und eRezept anwenden. Auf Ersatzverfahren darf nur bei Störungen und fehlenden technischen Voraussetzungen ausgewichen werden.

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Praxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an die Krankenkassen übersenden (eAU) und und elektronische Arzneimittelverordnungen (eRezept) ausstellen. Ist dies aufgrund noch nicht bereitstehender Updates oder technischer Störungen nicht möglich, können Praxen bis zum 30. Juni 2022 auf die bewährten Papierverfahren (Muster 1 für AU und Muster 16 für das Arzneimittelrezept) ausweichen. Diese Übergangsregelung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit einer Anfang November beschlossenen Richtlinie (Praxis-News vom 05.11.2021) erwirkt.

Wichtig: Haben Praxen alle notwendigen Voraussetzungen für die Anwendungen von eAU und eRezept geschaffen, müssen sie diese ab dem 1. Januar 2022 einsetzen.

Da laut KBV aber weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass die Anwendungen zu Jahresbeginn flächendeckend und fehlerfrei möglich funktionieren werden, wird den Praxen ab dem 1. Januar 2022 folgendes Vorgehen empfohlen:

Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  1. Sind die technischen Voraussetzungen in der Praxis gegeben, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe der Anlage 2b BMV-Ä digital an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
  2. Stehen die notwendigen technischen Voraussetzungen in der Praxis nicht zur Verfügung, ist das im BMV-Ä vorgesehene Ersatzverfahren anzuwenden: Der Versicherte erhält eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Versicherter, Krankenkasse und Arbeitgeber). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich. 
  3. Sind weder die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der eAU (1.) noch das Ersatzverfahren (2.) gegeben, so wird den Versicherten formlos eine papiergebundene AU-Bescheinigung ausgestellt (auch Muster 1 möglich). 

Ausstellen von Rezepten

  1. Wenn der Anbieter der Verordnungssoftware (VOS) das Update für das eRezept bereits zur Verfügung stellt, sollte dieses in enger Abstimmung mit dem Hersteller installiert werden. Dabei gibt es bei einigen VOS/PVS-Herstellern auch die Möglichkeit, am Feldtest der gematik teilzunehmen.
  2. Sofern die Apotheken in räumlicher Nähe zur Praxis nicht in der Lage oder nicht dazu bereit sind, eRezepte zu empfangen und einzulösen, kann die Praxis Versicherten ein Papierrezept auf Muster 16 ausstellen.

Die KBV geht davon aus, dass die notwendigen Prozesse und Komponenten für die eAU und das eRezept frühestens Mitte 2022 flächendeckend zur Verfügung stehen werden. Nichtsdestotrotz sind Ärzt:innen weiterhin aufgefordert, schnellstmöglich die erforderlichen Komponenten für beide Anwendungen zu schaffen. 


Bitte beachten: Die Empfehlungen der KBV zur Übermittlung der AU und dem Ausstellen von Rezepten, insbesondere das Ausweichen auf Muster 1 bzw. Muster 16, sind noch nicht final mit BMG und GKV-Spitzenverband abgestimmt. 

Hintergrund: Das BMG hatte der KBV mitgeteilt, dass sich die KBV-Richtlinie zur Anwendung der eAU im Rahmen der Bestimmungen des BMV-Ä halten müsse. Ein Wahlrecht zwischen dem elektronischen Verfahren und der Papierform bestehe nicht. Auch die Nutzung der Ersatzverfahren sei lediglich unter Beachtung der bundesmantelvertraglichen Vorgaben möglich. Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass viele Praxen – worauf die KBV bereits mehrfach hingewiesen hat – bei der eAU ab Januar 2022 nicht in der Lage sein werden, das als Ersatzverfahren in der Anlage 2b des BMV-Ä vorgesehene Stylesheet zu erzeugen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Auch beim eRezept – etwa hinsichtlich der Signaturprüfung – bestehen erhebliche Bedenken angesichts des noch laufenden Feldtests der gematik und nicht hinreichend erprobter Anwendungen, ob eine fehlerfreie Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Abrechnung von elektronischen Rezepten ab dem 1. Januar 2022 möglich sein wird. Auch hier muss eine breite Anwendung des Ersatzverfahrens unter Verwendung des hierfür weiterhin vorgesehenen Muster 16 möglich sein, um die Versorgung mit Arzneimitteln aufrecht zu erhalten.


Alle Informationen zu eAU und eRezept sowie weiterführende Links finden Sie auf der Themenseite zu den TI-Anwendungen.