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30.11.2021

Anspruch auf Zweitmeinung auch vor Eingriffen an der Wirbelsäule

Zweitmeinungsverfahren

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ärzt:innen können nun auch vor einem geplanten Eingriff an der Wirbelsäule eine Zweitmeinung erteilen. Die Abrechnung der Leistung setzt eine Genehmigung der KV Berlin voraus.

Patient:innen können sich nun auch eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten geplanten Operationen an der Wirbelsäule einholen. Demzufolge wurde die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) auf Grundlage des § 27b Absatz 2 SGB V um „Eingriffe an der Wirbelsäule“ ergänzt.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit der Aufnahme des sechsten Eingriffs in die Zm-RL ist am 19. November in Kraft getreten. 

Bei der Indikation für einen der folgenden Eingriffe darf künftig eine Zweitmeinung eingeholt werden: 

  • Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule
  • Spondylodese
  • Knöcherne Dekompression
  • Facettenoperationen (Facettendenervation, -Thermokoagulation, -Kryodenervation)
  • Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper (mit oder ohne vorherige Wirbelkörperaufrichtung)
  • Exzision von Bandscheibengewebe
  • Implantation einer Bandscheiben-Endoprothese

Kein Anspruch besteht bei Eingriffen, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen oder aufgrund von akut auftretenden neurologischen Komplikationen notwendig sind. Gleiches gilt bei Eingriffen aufgrund von Tumorerkrankungen, da in beiden Fällen die vorgegebene Mindest-Wartezeit vor der Zweitmeinung nicht adäquat ist.

Wer kann die Leistung abrechnen?

Grundsätzlich bedarf es einer Genehmigung, um Leistungen im Zweitmeinungsverfahren durchführen und abrechnen zu können. Ärzt:innen folgender Fachgruppen können die Zweitmeinungsleistungen zum Wirbelsäuleneingrif bei der KV Berlin beantragen:

  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie
  • Neurochirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Neurologie
  • Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie, jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“. 

Ärzt:innen aus eine der vorgenannten Fachrichtungen können zu den Beratungen hinzugezogen werden, um eine breitere fachliche Beratung zu erreichen. Außerdem können Angehörige der nichtärztlichen Fachberufe „Physiotherapeut:innen im Sinne des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG)“ sowie „Krankengymnast:innen im Sinne des § 16 MPhG“ zur Beratung hinzugezogen werden (gemäß Zm-RL, Allgemeiner Teil § 8 Absatz 3).

Bezüglich weiterer Informationen einschließlich der Vergütung und Kennzeichnung der Leistungen wird auf die Praxisnachricht der KBV verwiesen.