Personen mit einer zurückliegenden SARS-CoV-2-Infektion – nachgewiesen durch einen positiven Antikörpernachweis – und einer COVID-19-Schutzimpfung gelten rechtlich als vollständig geimpft.
Bisher galten nach COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nur Genesene (mit PCR-Nachweis) nach einer Impfung als „vollständig geimpft“. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat jetzt auf Anfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung klargestellt: Es gelten auch Personen rechtlich als vollständig geimpft und haben somit Anspruch auf ein entsprechendes Impfzertifikat, bei denen eine SARS-CoV-2-Infektion mit positivem Antikörpernachweis (keine GKV-Leistung) festgestellt wurde und die danach eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben. Eine Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sieht das BMG jedoch nicht als erforderlich an.
Auch auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts findet sich der Hinweis, dass eine einzelne Impfstoffdosis ausreichend ist, „wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte.“
Bitte beachten: Der Antikörpernachweis begründet keinen Genesenen-Status
Für den Genesenennachweis ist weiterhin ein PCR-Test (GKV-Leistung) erforderlich. Personen mit einem positiven Antikörpernachweis können somit nach einmaliger Impfung das Impfzertifikat für eine vollständige Impfung, jedoch kein Genesenenzertifikat erhalten.
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