Zur Sicherstellung der Versorgung hat die KBV in einer Richtlinie festgelegt, dass Krankschreibungen und Rezepte auch im neuen Jahr noch bis zum 30. Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden können.
Da bereits jetzt absehbar ist, dass die Prozesse zum Ausstellen und Übermitteln der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des elektronischen Rezepts (E-Rezept) nicht durch alle Arztpraxen zum 1. Januar 2022 nutzbar sein werden, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) per Richtlinie eine weitere Übergangsregelung erwirkt:
- Alternativ zu eAU und E-Rezept können Krankschreibungen und Rezepte auch nach dem 1. Januar 2022 noch in Papierform ausgestellt werden (Muster 1 für die AU und Muster 16 für die Arzneimittelversorgung)
- Die Übergangsregelung gilt bis 30. Juni 2022.
Durch die Richtlinie der KBV soll erreicht werden, dass der Praxisbetrieb zu Jahresbeginn reibungslos läuft und die Patient:innen wie gewohnt versorgt werden können.
Die KBV geht davon aus, dass die notwendigen Prozesse und Komponenten für die eAU und das E-Rezept frühestens Mitte 2022 flächendeckend zur Verfügung stehen werden. Nichtsdestotrotz sind Ärzt:innen weiterhin aufgefordert, schnellstmöglich die erforderlichen Komponenten für beide Anwendungen zu schaffen.
Die eAU erfordert folgende technische Komponenten:
- eHBA G2 für die elektronische Signatur
- KIM-Dienst
- Konnektor-Update: mind. PTV 3 (E-Health-Konnektor), besser PTV 4+ für die Komfortsignatur
- PVS-Fachmodul für die eAU (bitte erfragen Sie die Verfügbarkeit bei Ihrem PVS-Hersteller)
Das E-Rezept erfordert folgende technische Komponenten:
- eHBA G2 für die elektronische Signatur
- Update zum E-Health-Konnektor; besser aber ePA-Konnektor, um eine Komfortsignatur zu erstellen
- PVS-Softwareupdate für das E-Rezept (bitte erfragen Sie die Verfügbarkeit bei Ihrem PVS-Hersteller)
- Drucker, der den Tokenausdruck mit mind. 300 dpi drucken kann (auch Tintenstrahldrucker möglich)