Vertragsärzt:innen haben seit 1. Oktober die Möglichkeit, den theoretischen Teil der Ultraschallkurse online zu absolvieren. Zudem wurden die zeitlichen Vorgaben regulär gelockert.
Änderungen in der Ultraschall-Vereinbarung (Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik) ermöglichen eine weitere Flexibilisierung bei den Ultraschallkursen zum Erwerb der fachlichen Befähigung nach § 6. Dadurch sollen Ultraschallkurse besser in den Praxisalltag integriert und Praxisausfälle vermieden werden.
Mit Inkrafttreten der Protokollnotiz Nr. 4 (S.22) zum 1. Oktober 2021 kann der theoretische Teil der Kurse in Teilen oder gesamt unter folgenden Voraussetzungen als Onlinekurs abgehalten werden:
- die Möglichkeit einer Interaktion zwischen Kursleiter und Kursteilnehmern ist durch eine geeignete Plattform und darüber angebotene Anwendungen (z. B. Fragefunktion für alle Teilnehmer) zu gewährleisten
- die Teilnahme an allen Kursbestandteilen muss vom Kursleiter überprüfbar sein
- die Anzahl der Teilnehmer ist auf 30 je Kursleiter beschränkt
- der Onlinekurs erfolgt in sinnvoll in sich abgeschlossenen, themenbezogenen Blöcken.
Bereits seit April ist es möglich, die Kurstage und -stunden flexibel innerhalb eines vierwöchigen Zeitraums einschließlich der angrenzenden Wochenenden aufzuteilen. Diese Regelung bleibt erhalten. Die Sonderregelung, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen von Vorgaben für Ultraschallkurse abweichen oder diese anpassen oder sogar aussetzen können, ist hingegen zum 30. September ausgelaufen.
Der praktische Teil findet weiterhin ausschließlich in Präsenz statt.
Das Absolvieren von Ultraschallkursen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Ultraschallleistungen zu erhalten. Oftmals kommt auch der Inhalt der Weiterbildung (§ 4) oder der Nachweis der fachlichen Befähigung im Rahmen einer ständigen Tätigkeit (§ 5) in Betracht.