In den sektorenübergreifenden QS-Verfahren PCI, WI und NET wurden neue Fristen für die Datenlieferungen und Berichte 2022 beschlossen.
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) wurde zum Erfassungsjahr 2022 geändert. In erster Linie wurden die Fristen für die Datenlieferungen angepasst, welche für die Leistungserbringer:innen, für die Datenannahmestellen und für die Berichterstellung der Bundesauswertungsstelle relevant sind.
Die Änderungen betreffen die drei QS-Verfahren „Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (PCI)“, „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (WI)“ sowie „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (NET)“ und treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Neue quartalsweise und endgültige Datenlieferfristen für Leistungserbringer:innen (§ 16 Teil 2 DeQS-RL)
Für die Verfahren mit fallbezogener QS-Dokumentation PCI und NET ergeben sich ab 1. Januar 2022 folgende vorverschobenen Fristen für die quartalsweisen Datenlieferungen an die Datenannahmestelle der KV Berlin:
- I. Quartal – bis 15. April
- II. Quartal – bis 15. Juli
- III. Quartal – bis 15. Oktober
- IV. Quartal – bis 15. Februar des Folgejahres
Auch für das Verfahren WI ist die Datenlieferfrist der Einrichtungsbefragung ab dem Erfassungsjahr 2022 auf den 15. Februar vorverlegt worden.
Achtung: Für die Datenlieferung des Erfassungsjahres 2021 gilt noch die Übermittlungsfrist bis zum 28. Februar 2022.
Neue Fristen für die Datenannahmestellen (§ 16 Teil 2 DeQS-RL)
Aufgrund der vorverlegten Fristen verkürzt sich die Korrekturfrist bei den Datenannahmestellen sowie der Prüffrist bei der Bundesauswertungsstelle auf den 22. Februar. Die jährlichen Soll- IST-Aufstellungen von der Datenannahmestelle an die Leistungserbringer:innen wurden auf den 28. Februar vorgezogen.
Neue Fristen für die quartalsweisen Zwischenberichte an die Leistungserbringer (§ 17 Teil 2 DeQS-RL)
Im Zusammenhang mit den neuen oben genannten quartalsweisen Datenlieferfristen erhalten die Leistungserbringer:innen insgesamt drei Zwischenberichte pro Erfassungsjahr, um nun frühzeitig auf etwaige rechnerische Auffälligkeiten reagieren zu können.
Neue Frist für den jährlichen Rückmeldebericht an die Leistungserbringer (§ 17 Teil 2 DeQS-RL)
Des Weiteren ermöglicht die Vorverlegung der Datenlieferfristen eine frühere Zustellung der jährlichen Rückmeldeberichte an die Leistungserbringer.
Das bringt den Vorteil, dass die Zeitspanne für eine Stellungnahme auf insgesamt acht Wochen (Monate Juni und Juli) ausgeweitet werden kann. Dem G-BA wird die bundesweite Auswertung zeitgleich mit den jährlichen Rückmeldeberichten an die Leistungserbringer:innen zur Verfügung gestellt.