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11.10.2021

Änderung der Anlage 9.2 des BMV-Ärzte

Mammographie-Screening

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Zum 1. Oktober sind Änderungen beim Mammographie-Screening-Programm vorgenommen worden.

Das Mammographie-Screening-Programm und somit die Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte („Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“) ist zum 1. Oktober 2021 erneut angepasst worden. Die Änderungen betreffen fast ausschließlich die Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung der Ultraschalldiagnostikeinrichtungen gemäß Anhang 8. Veraltete Anforderungen sind gestrichen worden, stattdessen sind sie  – bis auf wenige screeningspezifische Ergänzungen – an die derzeit gültigen Vorgaben an die apparative Ausstattung von US-Diagnostikeinrichtungen nach der Ultraschall-Vereinbarung mit Stand vom 1. April 2020 (Anlage III, AK 6.1 Brustdrüse) angelehnt. Betroffen sind sämtliche Punkte vom Arbeitsmodus bis zur Bittiefe der Signaleinstellung.

Hinsichtlich der Änderungen der apparativen Anforderungen gilt für bereits genehmigte Ultraschallsysteme in der Ultraschall-Vereinbarung ein befristeter Bestandsschutz bis zum 30. September 2031. Ein entsprechender Bestandsschutz wurde als Buchstabe q) in § 41 (Übergangsregelungen) Anlage 9.2 BMV-Ä aufgenommen.

Zudem wurde im Anhang 1 zur Dokumentation der Konferenzen der Begriff Vertragsarztnummern geändert in Arztnummern (LANR).