Zum 1. Oktober erfolgten diverse Anpassungen in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum BMV-Ärzte). Außerdem wurden die Fortbildungsanforderungen aufgrund der pandemischen Lage reduziert.
KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf verschiedene kleinere Anpassungen in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) zum 1. Oktober 2021 geeinigt. Die Änderungsvereinbarung beinhaltet u. a. folgende Details:
- Die ärztliche Behandlung gemäß der Kostenpauschale GOP 86512 wird ergänzt um die Überwachungsstrategie „Active Surveillance“ als Therapieoption, die nur beim Prostatakarzinom berechnungsfähig ist und gemäß der AWMF S3-Leitlinie Prostatakarzinom erfolgt.
- In § 4 der Onkologie-Vereinbarung wurde die Definition „medikamentöse Tumortherapie“ zur Berechnungsfähigkeit der oralen endokrinen Therapie im metastasiertem Stadium angepasst.
- Ab 1. Oktober kann die Kostenpauschale 86520 für die orale medikamentöse Tumortherapie auch für endokrine Therapien im metastasierten Stadium berechnet werden, unabhängig davon, ob eine weitere medikamentöse Tumortherapie erfolgt. Zusätzlich erfolgt eine explizite Abgrenzung zu adjuvanten endokrinen oralen Therapien beziehungsweise Therapien mit Bisphosphonaten, die nicht von den genannten Kostenpauschalen erfasst werden.
- Mit Anpassungen in § 1 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Onkologie-Vereinbarung auch weiterhin keine endokrinen Therapien im Rahmen der Nachsorge beziehungsweise, sofern keine weiteren tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden, auch keine adjuvanten Therapien mit Bisphosphonaten umfasst.
- Um etwaige Missverständnisse auszuschließen, wird unter der Kostenpauschale 86516 darauf hingewiesen, dass sie nur bei Verabreichung von mindestens einem intravasal applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L berechnungsfähig ist.
- Die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (Marchiafava-Micheli) gemäß ICD-10-GM D59.5 ist im Falle einer Behandlungsbedürftigkeit als neue Indikation hinzugekommen. Neben der Kostenpauschale 86510 wird, sofern eine intravenöse Therapie mit monoklonalen Antikörpern erfolgen muss, auch die Kostenpauschale 86516 abrechenbar. Die Aufnahme dieser neuen Indikation wird zunächst auf acht Quartale begrenzt und evaluiert.
Eine weitere Anpassung beinhaltet die Fortbildungsanforderungen für das Kalenderjahr 2021, die – wie im Kalenderjahr 2020 – aufgrund der durch Corona-bedingten pandemischen Lage ebenfalls reduziert werden. Demnach müssen Ärzt:innen anstatt 50 nur 30 CME-Punkte nachweisen. Außerdem reicht es aus, wenn Ärzt:innen an einer industrieneutralen, durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatung teilgenommen haben.