Mit der neuen Coronavirus-Testverordnung entfällt das kostenlose Testangebot für alle Bürger:innen. Anspruch auf kostenfreie Testung besteht nun nur bei impfunfähigen und abgesonderten Personen.
Am 21. September 2021 wurde die weiterentwickelte Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Bundesanzeiger verabschiedet. Sie tritt zum 11. Oktober 2021 in Kraft. Wichtigste Änderung ist der neugefasste § 4a TestV. Demnach wird das umfassende kostenlose Angebot der Bürgertestung, auf das jede asymptomatische Person zugreifen konnte, zum 11. Oktober auf Personen beschränkt, für die zum Zeitpunkt der Testung keine Möglichkeit bestand, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen.
Von dem Anspruch sind zum Zeitpunkt der Testung folgende Personen umfasst:
- a. Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, inklusive der drei Monate nach Vollendung des zwölften Lebensjahres,
- b. Personen mit medizinischer Kontraindikation (insbesondere Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel)
- c. Personen, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen erfolgt ist (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, nur bis zum 31.12.2021)
- d. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
- e. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Der Anspruch auf Testung ist von den zu testenden Personen folgendermaßen nachzuweisen:
- Grundsätzlich: amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (in der Regel Ausweis oder Reisepass),
- in den Fällen a. und c.: sonstiger amtlicher Lichtbildausweis der minderjährigen Personen (z.B. Schülerausweis, Kinderreisepass) und Studienbescheinigung sowie Impfausweis
- im Fall b.: Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses (Inhalt Zeugnis: medizinische Kontraindikation gegen Schutzimpfung besteht (keine Diagnose), Name, Anschrift, Geburtsdatum der Person sowie Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat), Mutterpass zum Nachweis der Schwangerschaft
- im Fall d.: Teilnahme-Nachweis
- im Fall e.: Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis (nicht älter als 21 Tage)
Vergütung der Leistungen
Mit der neuen Regelung in § 4a TestV besteht in Fällen, in denen eine medizinische Kontraindikation gegen die Schutzimpfung vorliegt, das Erfordernis zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses. Die Vergütung beträgt 5 Euro, zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt. Die weiteren Leistungen, die bereits bis zum 10. Oktober 2021 Inhalt der TestV waren, werden ab dem 11. Oktober 2021 unverändert vergütet (z. B. Abstrich 8 Euro).
Weitere präventive Tests weiterhin möglich
Die neue Regelung betrifft nur die Bürgertestungen. Für alle anderen präventiven Tests, auf die Personen nach der TestV (§§ 2 bis 4 und 4b) Anspruch haben, werden nach wie vor die Kosten übernommen. Dazu gehören Testungen von Kontaktpersonen, von Personal in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, von Personen vor einer ambulanten Operation oder einem Krankenhausaufenthalt oder bei einem Ausbruch in Pflegeheimen.