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29.09.2021

Psychotherapie: Akutbehandlung und Gruppentherapie ab Oktober auch per Video möglich

EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen 

KBV-PraxisNachricht

Ab 1. Oktober können Akutbehandlungen und Gruppentherapie auch im Rahmen einer Videositzung abgerechnet werden. Die Psychotherapie-Vereinbarung und der EBM wurden entsprechend angepasst.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben vereinbart, dass das Angebot von Akutbehandlungen künftig auch per Video möglich ist. Außerdem können künftig auch gruppentherapeutische Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde abgerechnet werden. Dazu zählt auch die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, die zum 1. Oktober startet (siehe Praxis-News vom 25.08.2021). Es dürfen maximal neun Personen in einer Video-Gruppentherapie sein (acht Teilnahmer:innen bzw. Bezugspersonen plus eine Therapeutin oder ein Therapeut). Eine Video-Gruppentherapie mit zwei Therapeut:innen ist nicht möglich. 

Anforderungen an die Videositzungen

  • Videositzungen können nur durch die Therapeutin oder den Therapeuten erfolgen, die bzw. der die Versicherte oder den Versicherten auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt behandelt
  • Im Vorfeld klären, wie die Sitzung bei einem technischen Verbindungsabbruch fortgesetzt wird 
  • Im Vorfeld klären, welche Schritte bei ggf. drohender Eigen- oder Fremdgefährdung ergriffen werden (v.a. bei der Akutbehandlung wichtig)

Hinweise zur Abrechnung

Der EBM wird entsprechend den neuen Regelungen in der Psychotherapie-Vereinbarung so angepasst, dass ab 1. Oktober die Akutbehandlung nach der GOP 35152 und gruppentherapeutische Leistungen aus Kapitel 35 (GOP 35173 bis 35178 und Abschnitt 35.2.2 – außer Gruppen mit neun Teilnehmer:innen) auch per Video abgerechnet werden können. 

Ab 1. Oktober werden im EBM außerdem in folgenden Bereichen Gruppenbehandlungen für die Videosprechstunde geöffnet:

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (GOP 14221)
  • Psychiatrie und Psychotherapie (GOP 21221)
  • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (GOP 22222)
  • Neuropsychologische Therapie (GOP 30933)

Auch der Technikzuschlag nach der GOP 01450 (Bewertung: 40 Punkte / 4,45 Euro) ist bei den neu als Videositzung möglichen Leistungen berechnungsfähig. Bei den Gruppenbehandlungen gilt zudem die Höchstwertregelung, nach der der Zuschlag nur einmal je Gruppenbehandlung vergütet wird.