Schliessen
InstagramYoutube

Zurück

20.09.2021

Monoklonale Antikörpertherapie in Arztpraxen für Corona-Risikopatient:innen

COVID-19

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.



Ärzt:innen können die Infusionstherapie an Patient:innen im frühen Stadium einer SARS-CoV-2-Infektion und bei denen ein schwerer Krankheitsverlauf zu erwarten ist auch in ihrer Praxis durchführen. 

Bei Patient:innen, die sich in einer frühen Phase einer COVID-19-Infektion befinden und bei denen aufgrund bestimmter Risikofaktoren ein schwerer Krankheitsverlauf und eine stationäre Behandlung zu erwarten sind, hat sich die Verabreichung von monoklonalen Antikörpern in Studien als Therapieoption als günstig erwiesen. Die Therapie sollte daher frühzeitig im Krankheitsverlauf, möglichst innerhalb von fünf Tagen nach dem Vorliegen eines positiven PCR-Tests, begonnen werden. 

Welche Voraussetzungen sollten die Patient:innen erfüllen, um eine monoklonale Antikörpertherapie zu erhalten?

  • Patient:innen im frühen Stadium einer SARS-CoV-2-Infektion (positiver PCR-Test liegt weniger als fünf Tage zurück)
  • Patient:innen sind 50 Jahre oder älter
  • Patient:innen mit hohen Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf bzw. eine Hospitalisierung
  • bisher keine SARS-CoV-2-Impfung erfolgt
  • Mögliche Risikofaktoren:
    • Adipositas
    • Diabetes
    • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
    • Muskeldystrophie oder vergleichbare neuromuskuläre Erkrankung
    • Leberzirrhose oder eine andere chronische Lebererkrankung
    • Chronische Nierenerkrankung
    • Laufende Chemotherapie
    • Zustand nach Organtransplantation
    • Zustand nach Stammzellentransplantation und fortlaufende Immunsuppression
    • B-Zell-Depletion (z. B. Rituximab-Therapie)
    • HIV-Infektion mit schlecht kontrollierter Erkrankung
    • Down-Syndrom (Trisomie 21)

Vor Beginn der Infusion muss eine ausführliche Aufklärung der Patient:innen durch die Ärzt:innen erfolgen. Für die Gabe der Infusion muss rund eine Stunde eingeplant werden – hinzukommt ca. eine Stunde Nachbetreuung der Patient:innen. Die Praxen müssen die Verabreichung außerdem sorgfältig dokumentieren.

Wie erfolgt die Abrechnung der ambulanten monoklonalen Antikörpertherapie?

Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 „Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung von monoklonalen Antikörpern (Monoklonale-Antikörper-Verordnung – MAKV)“. Entsprechend der Vorgabe in der MAKV ist diese GOP mit 450 Euro bewertet.

Die MAKV ist rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und regelt die Bereitstellung, den Anspruch und die Vergütung der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern, die in Europa bisher nicht als Arzneimittel rechtlich zugelassen sind.

Sie möchten in Ihrer Praxis die monoklonale Antikörpertherapie durchführen?

Vertragsärzt:innen, die Interesse haben, in ihrer Praxis die Infusionstherapie für an COVID-19-Erkrankte anzubieten, schicken bitte eine E-Mail mit Angabe der Kontaktdaten an . Die KV Berlin setzt sich dann bzgl. weiterer Details mit Ihnen in Verbindung. 

Falls Ihre Praxis die Infusionstherapie nicht durchführen kann, aber Patient:innen hat, welche die Voraussetzungen für die monoklonale Antikörpertherapie erfüllen und bei denen eine Therapie im Rahmen eines individuellen Heilversuchs angezeigt ist, können diese über andere Praxen oder Kliniken informieren, bei denen die Therapie möglich ist. Weitere Informationen hier

Haus- und Fachärzt:innen können die Patient:innen außerdem im mAB-Infusionszentrum der Charité Universitätsmedizin anmelden (Tel. 030 / 576 888, Mo-Fr 8 bis 16 Uhr). Bitte beachten Sie, dass sich die Patient:innen dort nicht selbst für die Therapie anmelden können. Die Aufnahme erfolgt nur über Arzt-zu-Arzt-Kontakt. 

Informationen für Ihre Patient:innen
Für Ihre Patient:innen stellen wir eine Infografik bereit - diese können Sie herunterladen und in Ihrer Praxis aushängen oder auslegen. Über einen QR-Code kann man alle wichtigen Informationen zur monoklonalen Antikörpertherapie abrufen sowie sich über die teilnehmende Praxen und Kliniken informieren. 

Zum Hintergrund

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt die beiden Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern zur Verfügung. Die Mittel unterliegen noch der Prüfung und haben noch keine Zulassungsgenehmigung durch die Europäische Arzneimittelagentur oder die zuständige deutsche Bundesbehörde. Es handelt sich jedoch nicht um eine Arzneimittelstudie. Die Fachgruppe COVRIIN am Robert Koch-Institut (RKI), der Ständige Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren für hochpathogene Erreger (STAKOB) am RKI sowie die Deutsche Gesellschaft für Infektiologie (DGI) haben sich für eine Empfehlung über den Einsatz der Arzneimittel ausgesprochen.