Schliessen
InstagramYoutube

Zurück

07.09.2021

Erneute Änderung der Anlage 9.2 BMV-Ärzte

Mammographie-Screening

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Rückwirkend zum 1. April 2021 traten erneute Änderungen beim Mammographie-Screening in Kraft. Sie betreffen die apparativen Voraussetzungen, Fortbildungsfristen und Dokumentationsvorgaben.

Zum 1. Januar 2021 ist eine neue Fassung des Mammographie-Screening-Programms (Anlage 9.2 BMV-Ärzte: „Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“) in Kraft getreten (siehe Praxis-News vom 13.01.2021). Nun wurden weitere Punkte im Vertrag geändert. Die neuen Änderungen treten rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft. 

Folgende Punkte wurden im Vertrag zur Anlage 9.2 BMV-Ärzte geändert:

Korrekturen der apparativen Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für mammographische Stereotaxie

Zum 1. Januar 2021 wurden bereits die apparativen Anforderungen in Anhang 6 geändert und unter anderem die Anzeige und die automatisierte Dokumentation von physikalisch-technischen Aufnahmeparametern einschließlich Expositionsdaten in Abschnitt 2 (Röntgeneinrichtung für digitale Mammographieaufnahmen) ergänzt.

Da bekannt wurde, dass einzelne im Einsatz befindliche Röntgengeräte für die mammographische Stereotaxie (Biopsie-Tische) die Daten nicht vollständig liefern können, ist zu gewährleisten, dass auch diese Geräte weiterhin eingesetzt werden können, weshalb Abschnitt 3.2 des Anhangs 6 angepasst wurde. Somit muss die Röntgeneinrichtung für die Gewebeentnahme ebenfalls Anforderungen an die Anzeige und automatisierte Dokumentation bestimmter physikalisch-technischer Aufnahmeparameter (u.a. Seitenangabe, Kompressionsschichtdicke) erfüllen.

Entsprechend musste Abschnitt 9 des Anhangs 7 hinsichtlich der Regelungen der monatlichen Datenübermittlung an das zuständige Referenzzentrum angepasst werden. Hierin wurde auch die Zuordnung der Aufnahmeparameter zur betreffenden Screening-Einheit, der jeweiligen Röntgeneinrichtung sowie dem Screeningfall geregelt, um die in § 3 Absatz 2 der Brustkrebsfrüherkennungs-Verordnung definierten Aufgaben der Medizinphysik-Experten der Referenzzentren (technische Qualitätssicherung) zu ermöglichen. Damit die erforderliche Rückverfolgbarkeit des Falles ausschließlich in der jeweiligen Screening-Einheit erfolgen kann, werden die in Abschnitt 9 des Anhangs 7 genannten Daten pseudonymisiert übermittelt.  

Die seit dem 1. Februar 2021 vorliegenden IT-Protokolle zur elektronischen Dokumentation und Evaluation waren bereits im März korrigiert und publiziert worden.

Fristverlängerung der Fortbildungskurse 

Die aufgrund der COVID-19-Pandemie befristet eingeführte flexible Durchführung von Fortbildungskursen wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Übergangsregelung nach § 41 Buchstaben m) und n) ermöglicht insbesondere die Nutzung digitaler Fortbildungsformate. 

Anpassungen der Dokumentationsvorgaben zu den prä- und postoperativen Fallkonferenzen 

Einige Dokumentationsvorgaben zu den prä- und postoperativen Fallkonferenzen in Abschnitt 2.1 und 2.2 Anhang 1 wurden angepasst. Das geschah aufgrund der geänderten Dokumentationsanforderungen für die histopathologische Beurteilung in der Abklärungsdiagnostik im Mammographie-Screening nach Anlage VI Nummer 2.6 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie sowie für die histopathologische Beurteilung des Operationspräparates nach Anlage VI Nummer 2.7 durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses am 18. Juni 2020.