Rückwirkend zum 1. April 2021 traten erneute Änderungen beim Mammographie-Screening in Kraft. Sie betreffen die apparativen Voraussetzungen, Fortbildungsfristen und Dokumentationsvorgaben.
Zum 1. Januar 2021 ist eine neue Fassung des Mammographie-Screening-Programms (Anlage 9.2 BMV-Ärzte: „Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“) in Kraft getreten (siehe Praxis-News vom 13.01.2021). Nun wurden weitere Punkte im Vertrag geändert. Die neuen Änderungen treten rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft.
Folgende Punkte wurden im Vertrag zur Anlage 9.2 BMV-Ärzte geändert:
Korrekturen der apparativen Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für mammographische Stereotaxie
Zum 1. Januar 2021 wurden bereits die apparativen Anforderungen in Anhang 6 geändert und unter anderem die Anzeige und die automatisierte Dokumentation von physikalisch-technischen Aufnahmeparametern einschließlich Expositionsdaten in Abschnitt 2 (Röntgeneinrichtung für digitale Mammographieaufnahmen) ergänzt.
Da bekannt wurde, dass einzelne im Einsatz befindliche Röntgengeräte für die mammographische Stereotaxie (Biopsie-Tische) die Daten nicht vollständig liefern können, ist zu gewährleisten, dass auch diese Geräte weiterhin eingesetzt werden können, weshalb Abschnitt 3.2 des Anhangs 6 angepasst wurde. Somit muss die Röntgeneinrichtung für die Gewebeentnahme ebenfalls Anforderungen an die Anzeige und automatisierte Dokumentation bestimmter physikalisch-technischer Aufnahmeparameter (u.a. Seitenangabe, Kompressionsschichtdicke) erfüllen.
Entsprechend musste Abschnitt 9 des Anhangs 7 hinsichtlich der Regelungen der monatlichen Datenübermittlung an das zuständige Referenzzentrum angepasst werden. Hierin wurde auch die Zuordnung der Aufnahmeparameter zur betreffenden Screening-Einheit, der jeweiligen Röntgeneinrichtung sowie dem Screeningfall geregelt, um die in § 3 Absatz 2 der Brustkrebsfrüherkennungs-Verordnung definierten Aufgaben der Medizinphysik-Experten der Referenzzentren (technische Qualitätssicherung) zu ermöglichen. Damit die erforderliche Rückverfolgbarkeit des Falles ausschließlich in der jeweiligen Screening-Einheit erfolgen kann, werden die in Abschnitt 9 des Anhangs 7 genannten Daten pseudonymisiert übermittelt.
Die seit dem 1. Februar 2021 vorliegenden IT-Protokolle zur elektronischen Dokumentation und Evaluation waren bereits im März korrigiert und publiziert worden.
Fristverlängerung der Fortbildungskurse
Die aufgrund der COVID-19-Pandemie befristet eingeführte flexible Durchführung von Fortbildungskursen wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Übergangsregelung nach § 41 Buchstaben m) und n) ermöglicht insbesondere die Nutzung digitaler Fortbildungsformate.
Anpassungen der Dokumentationsvorgaben zu den prä- und postoperativen Fallkonferenzen
Einige Dokumentationsvorgaben zu den prä- und postoperativen Fallkonferenzen in Abschnitt 2.1 und 2.2 Anhang 1 wurden angepasst. Das geschah aufgrund der geänderten Dokumentationsanforderungen für die histopathologische Beurteilung in der Abklärungsdiagnostik im Mammographie-Screening nach Anlage VI Nummer 2.6 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie sowie für die histopathologische Beurteilung des Operationspräparates nach Anlage VI Nummer 2.7 durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses am 18. Juni 2020.