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25.08.2021

Meldung von „Wunschabschlägen“

Honorarauszahlung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Meldung gewünschter Honorarabschlagssummen erfolgt ab September nicht mehr telefonisch, sondern ganz einfach und zu jeder Tageszeit über das Online-Portal der KV Berlin.

Bisher konnten die Vertragsärzte:innen als auch Psychotherapeuten:innen ihre Wunschabschläge telefonisch dem Arztkontokorrent bis zum 18.ten eines Monats melden.

Über das Online-Portal kann diese Meldung jetzt einfacher, schneller und jederzeit erfolgen. Ab dem 1. September 2021 steht dort der neue Menüpunkt „Wunschabschläge“ bereit. Nach Login mit BSNR und anschließender Eingabe der Chef-PIN kann dort die gewünschte Abschlagssumme für das jeweilige Quartal der KV Berlin mitgeteilt werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Arztkontokorrent telefonische Mitteilungen zur Abschlagssumme ab September nicht mehr entgegennimmt.

Die Angabe eines Wunschabschlags ist auch mit der neuen Abfrage im Online-Portal wie gewohnt bis zum 18.ten eines Monats möglich. Bei der Eintragung ist Folgendes zu beachten:

  • Der Wunschabschlag darf nicht höher sein als der von der KV berechnete maximale Abschlag (i.d.R. 27,5 Prozent auf die zu erwartende Vergütung, siehe auch Abrechnungsordnung der KV Berlin). Der Höchstbetrag wird Ihnen in der Abfrage angezeigt.
  • Im ersten Monat eines Quartals können keine Wunschabschläge abgegeben werden, da Ihre Abschläge in diesem Monat auf Basis des Durchschnitts der Honorargutschriften aus den vier zuletzt abgerechneten Quartalen unter Berücksichtigung von Korrekturen und Überzahlungen neu berechnet werden. Die Eingabe konstanter Abschläge sowie Beträge von 0,00 EUR sind hiervon ausgenommen.
  • Bitte begründen Sie im Kommentarfeld ihre gewünschte Änderung des Abschlags.
  • Die Hoheit über die Ermittlung des möglichen Abschlags obliegt nach wie vor der KV Berlin.


Es besteht nach wie vor die Verpflichtung, sämtliche Umstände, die für die Gewährung von Abschlagszahlungen von Bedeutung sind (z.B. eine während des Quartals eingetretene oder abzusehende Verminderung der Behandlungsfallzahl oder die eingeschränkte Praxisausübung und eine damit verbundene verminderte Leistungserbringung) der KV unverzüglich mitzuteilen. Bitte beachten: Daraus resultiert kein Anspruch auf individuelle Anpassung des Abschlages innerhalb desselben Quartals.

Kurzanleitung und Hinweise zur Abfrage im Online-Portal:

Zunächst erhalten Sie einen Überblick über bereits gezahlte Abschläge (Historie der Abschläge):

Bei der Angabe des Wunschabschlags gibt es wie Möglichkeiten:

1. Geben Sie einen Wunschabschlag für die kommenden Monate an

oder

2. Wählen Sie einen konstanten Abschlag ab einem bestimmten Monat

Anschließend setzen Sie nur noch Haken bei der Erklärung und drücken auf den Button „Absenden“ und schon ist Ihr Wunschabschlag gesetzt.

Hinweis für Neupraxen: Neupraxen können zunächst keine Wunschabschläge über die Abfrage an die KV melden. Das Verfahren bleibt wie bisher: Neu an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzt:innen melden bis zum Vorliegen der zweiten Abrechnung ihre Fallzahlen an die für sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams. An dieser Meldung, zusammen mit dem Fachgruppendurchschnitt, bemisst sich die Festlegung der Abschlagszahlungen.