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24.08.2021

Schlafstörung: Therapie mit Unterkieferprotrusionsschiene ab 1. Oktober möglich

Anpassung des EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


In den EBM-Abschnitt 30.9 „Schlafstörungsdiagnostik“ wurden neue Bestimmungen aufgenommen. Ärzt:innen können künftig Therapie mit einer Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe abrechnen. 

Der Bewertungsausschuss (BA) hat den EBM-Abschnitt 30.9. „Schlafstörungsdiagnostik“ zum 1. Oktober 2021 angepasst und die neuen GOP 30902 und 30905 aufgenommen. Zusätzlich wurden die bestehenden Leistungen für die kardiorespiratorische Polygraphie (GOP 30900) und die kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901) angepasst. Somit können Patient:innen mit einer obstruktiven Schlafapnoe mit einer Unterkieferprotrusionsschiene zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden. Voraussetzung hierbei ist, dass die Standardbehandlung mittels einer Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann (Beschluss des G-BA vom 20.11.2020).

Neue Leistungen im Überblick

Nachdem die Durchführung einer erfolgreichen Überdrucktherapie bei Patient:innen mit behandlungsbedürftiger obstruktiver Schlafapnoe ausgeschlossen wurde, können folgende Leistungen durchgeführt und abgerechnet werden:

GOPLeistungVergütung
30902Einleitung einer Zweitlinientherapie mittels
Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver
Schlafapnoe
65 Punkte/7,23 Euro
30905Zusatzpauschale für die Koordination mit dem
Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mit
einer Unterkieferprotrusionsschiene
65 Punkte / 7,23 Euro

Die Vergütung der neuen Leistungen erfolgt extrabudgetär.

Bitte beachten: Zur Abrechnung der GOP 30902 ist eine Genehmigung für die Abrechnung der Polysomnographie (GOP 30901) Voraussetzung. Die Abrechnung der GOP 30905 setzt eine Genehmigung für die Abrechnung der Polygraphie (GOP 30900) und/oder Polysomnograhpie (GOP 30901) voraus.

GOP 30900 und 30901 angepasst

Die Anpassungen der bereits im EBM enthaltenen GOP 30900 (Polygraphie) und 30901 (Polysomnographie) wurden so vorgenommen, dass sie ab 1. Oktober auch im Rahmen einer Therapie mit einer Unterkieferprotrusionsschiene abgerechnet werden können. Auch hier ist eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung der KV Berlin Voraussetzung. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Werden die Leistungen bei Patient:innen zur Erstanpassung einer Unterkieferprotusionsschiene oder im Rahmen der Verlaufskontrolle dieser Therapie durchgeführt, müssen die GOP 30900 und GOP 30901, bundeseinheitlich mit „U“ gekennzeichnet werden.

Im Rahmen einer Therapie mittels Unterkieferprotusionsschien ist die GOP 30900 höchstens viermal im Krankheitsfall berechnungsfähig.