Anhand der Abrechnungsdatei erkennt die KV Berlin, ob Praxen die für ePA und andere Anwendungen notwendigen Updates installiert haben. Das Setzen des „Konnektor-Update-Häkchens“ wird obsolet.
Bis zum 8. Juli 2021 konnten Praxen im Online-Portal das Häkchen setzen, wenn sie für die elektronische Patientenakte (ePA) das notwendige Konnektor- und PVS-Update sowie den elektronischen Heilberufsweis angeschafft bzw. bestellt hatten. Durch diese Option konnte einer eventuellen Honorarkürzung durch fehlende TI-Komponenten entgegengewirkt werden.
Künftig erfolgt der Nachweis von technische TI-Komponenten automatisch über die Abrechnungsdaten. Erstmalig wird die KV Berlin mit der Abrechnung für das dritte Quartal automatisiert prüfen, ob ePA-Konnektor (PTV4) und die aktuelle PVS-Version im Einsatz sind. Dazu werden die entsprechenden KVDT-Felder in der Abrechnungsdatei ausgelesen. Wichtig: Können die Updates nicht nachgewiesen werden, greift ab dem dritten Quartal 2021 der gesetzlich festgelegte Honorarabzug von 1 Prozent, weil die notwendigen Voraussetzungen zur Befüllung der ePA nicht geschaffen wurden.
Pauschalen werden unbürokratisch ausgezahlt
Ist das Auslesen erfolgreich, werden die für die Nutzung der ePA anfallenden Pauschalen in einem unbürokratischen Auszahlungsprozess erstattet. Durch das neue Verfahren müssen Praxen keine manuellen Eingaben vornehmen, Rechnungen einreichen oder eine bestimmte GOP ansetzen.
Finanziert werden die folgenden Beträge laut TI-Finanzierungsvereinbarung:
- Update zum ePA-Konnektor: 400 Euro
- PVS-Anpassung ePA: 150 Euro
- Betriebskostenzuschlag ePA: 4,50 Euro je Quartal
Kein automatisierter Nachweis des eHBA
Auch der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) gehört zu den notwendigen Komponenten, um die ePA zu nutzen. Dieser gilt gegenüber der KV Berlin für alle Praxen als nachgewiesen, die seit Ende des zweiten Quartals das Häkchen im Online-Portal gesetzt haben. Eine automatisierte Prüfung durch die KV Berlin findet nicht statt. Die KV Berlin geht davon aus, dass alle Praxen, die die ePA-fähigen Updates angeschafft haben, auch einen eHBA der zweiten Generation im Einsatz haben.
Praxen, die den eHBA noch nicht bestellt haben, sollten dies weiterhin dringend nachholen. eHBA sowie ein KIM-Dienst sind auch zwingende Voraussetzungen, um ab dem 1. Oktober 2021 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) versenden zu können.