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20.07.2021

Übergangsfrist zum Nachweis eines Masernschutzes verlängert

Masernschutzgesetz

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Praxisnachricht der KBV

Die Frist zum Nachweis eines Masernschutzes wurde Corona-bedingt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das betrifft Personal, das zum 1. März 2020 bereits in der Praxis beschäftigt war.

Kinder und Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen müssen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen – das regelt das 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz. Der Nachweis muss auch von Praxispersonal erbracht werden, das nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist und das zum 1. März 2020 bereits in der Praxis beschäftigt war.

Die Frist zur Erbringung des Nachweises wäre ursprünglich zum 31. Juli 2021 abgelaufen. Dass sie nun bis zum Ende des Jahres gilt, geht auf das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ zurück. Damit soll Einrichtungen und Behörden vor dem Hintergrund der Bewältigung der Corona-Pandemie mehr Zeit zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes eingeräumt werden.

Bitte beachten Sie: Die Nachweise über den bestehenden Masernschutz sind in der Praxis aufzubewahren und sind, zum Beispiel auf Verlangen des Gesundheitsamtes, vorzuzeigen. Bitte reichen Sie die Nachweise nicht unaufgefordert bei der KV Berlin oder dem Gesundheitsamt ein.