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14.07.2021

Neue Vorgaben zur Abrechnung von Corona-Testungen

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Seit dem 1. Juli müssen Leistungen nach Coronavirus-Testverordnung ausführlicher dokumentiert werden. Die Vorgaben zur Abrechnung der Leistungen wurden jetzt von der KBV rückwirkend angepasst.

Mit der seit Juli geltenden neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums geht eine deutlich umfassendere Auftrags- und Leistungsdokumentation einher. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihre Vorgaben zu den Pflichten der Leistungserbringer rückwirkend zum 1. Juli 2021 angepasst. 

Wichtig: Die Auftrags-und Leistungsdokumentation dient als Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung und ist bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Folgende Punkte müssen Praxen dokumentieren, wenn Sie Corona-Testungen nach TestV durchführen und abrechnen:

  • Je Abrechnungszeitraum und Leistungserbringer: Kaufvertrag oder Rechnung oder Nachweis über einen unentgeltlichen Bezug für die Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigentests 
  • Je durchgeführte Testung:
  • Je durchgeführten u. abgerechneten PoC-Antigen-Test oder Antigen-Test zur Eigenanwendung: Angabe der Individuellen Test ID gemäß BfArM
  • Bei positiven Testergebnis: Nachweis über die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
  • Jeweils schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests

Die Details zu den einzelnen Punkten sind den KBV-Vorgaben (Anlage 9.1.) zu entnehmen.

Praxen, die Tests im Rahmen der Bürgertestung durchführen (§ 4a TestV), müssen zusätzlich eine Dokumentation zu folgenden Punkten vorhalten:

  • Einmalig je Leistungserbringer: Nachweis über die Anbindung an die Infrastrukturen der Corona-Warn-App des RKI (notwendig zur Ausstellung von COVID-19-Testzertifikaten zur Übermittlung des Testergebnisses an die Corona-Warn-App) Öffnungszeiten und Anzahle der testenden Personen je Tag und Tätigkeitsort
  • Zustimmung/Ablehnung jeder getesteten Person zur Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App

Abgrenzung zur Bürgertestung: Abrechnung von Abstrichen und PoC-Antigen-Tests

In der Abrechnung ist dahingehend zu unterscheiden, ob die Testungen nach §§ 2 bis 4 TestV oder im Rahmen von Bürgertestungen nach § 4a TestV durchgeführt wurden. Für die Bürgertestung sind ausschließlich PoC-Antigen-Tests einzusetzen. Die Eingabemaske zur Meldung der nach TestV durchgeführten Leistungen wird zu Anfang August 2021 entsprechend angepasst (Unterscheidung in der Meldung der Abstriche und eingesetzten PoC-Antigen-Tests).

Bürgertestung: Übermittlung von Daten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Ab dem 1. August 2021 müssen alle Leistungsbringer, die Bürgertestungen durchführen, monatlich und standortbezogen die Zahl der durchgeführten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse an die zuständige Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes liefern. Die genauen Vorgaben hierzu kommen vom Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Prozess befindet sich derzeit in Abstimmung mit der Berliner Senatsgesundheitsverwaltung.