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30.06.2021

Neue Coronavirus-Testverordnung ab 1. Juli

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die neugefasste Corona-Testverordnung bringt Änderungen für Praxen, die auf SARS-CoV-2 testen. Dazu gehören der Anspruch auf ein Genesenzertifikat und geänderte Vergütungen.

Zum 1. Juli 2021 tritt die neugefasste Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft. Die Änderungen im Überblick:

COVID-19-Genesenenzertifikate

Nach TestV besteht nunmehr Anspruch auf die Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifkats. Die Vergütung für das Genesenenzertifikat setzt den Nachweis eines PCR-Test-Ergebnisses voraus, das mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate alt ist. Folgende Vergütung wurde festgelegt:

  • 6 Euro je COVID-19-Genesenenzertifikat bei manueller Ausstellung 
  • 2 Euro je COVID-19-Genesenenzertifikat bei Ausstellung über PVS

Bitte beachten Sie: An der technischen Umsetzung des Genesenenzertifikats für die Praxen wird derzeit gearbeitet, auch die Abrechnung ist derzeit noch nicht geklärt. Die KV Berlin informiert, sobald es hierzu Neuigkeiten gibt.

Präventive Testungen: Antigen-Tests zur Eigenanwendung

Für präventive Testungen, zum Beispiel bei Testungen des eigenen Praxispersonals, können nach TestV auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung genutzt werden. Die Sachkosten werden pauschal mit 3,50 Euro vergütet. Erstattungsfähig sind nur Tests, die vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind. Eine Übersicht finden Sie hier. 

Findet der Test zur Eigenanwendung unter Überwachung vor Ort statt, können hierfür 5 Euro je Testung abgerechnet werden.

Antigen-Tests zur Eigenanwendung können nicht im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a eingesetzt werden. Der Anspruch auf Bürgertestung umfasst ausschließlich die Durchführung von PoC-Antigentests.

Vergütung der ärztlichen Leistung 

Ab dem 1. Juli wird nur noch 8 Euro für die ärztliche Leistung gezahlt (vorher 15 Euro). Die Leistung umfasst das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines digitalen COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes.


PoC-Antigen-Tests: Vergütung der Sachkosten

Sachkosten, die bei der Beschaffung der PoC-Antigen-Tests anfallen, werden ab dem 1. Juli mit einer Pauschale von 3,50 Euro je Test erstattet (vorher für tatsächlich entstandene Beschaffungskosten maximal 6 Euro je Test).

Bürgertestung nur mit Corona-Warn-App

Tests gemäß Bürgertestung (§ 4a TestV) sind ab dem 1. August 2021 nur noch gemäß TestV abrechenbar, wenn das Testergebnis über die Corona-Warn-App mitgeteilt und das COVID-19-Testzertifikat dort hinterlegt werden kann. Das Testergebnis ist der getesteten Person auf Wunsch über diesen Weg zu übermitteln.