Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren angepasst. Das Einholen einer Zweitmeinung ist nun auch per Videosprechstunde möglich. Die Vergütung wurde zum 1. Juli im EBM geregelt.
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im März bereits die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren um die Indikation der Amputation bei diabetischem Fußsyndrom ergänzt hatte (siehe Praxis-News vom 15.06.2021), wurde nun eine weitere Anpassung vorgenommen: Das Einholen einer Zweitmeinung ist jetzt auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Für beide Änderungen wurde nunmehr die Vergütung zum 1. Juli im EBM geregelt.
Bislang erfolgte die Zweitmeinung während eines persönlichen Gesprächs vor Ort. Erfolgt die ärztliche Zweitmeinung nunmehr im Rahmen einer Videosprechstunde (Anlage 31b BMV-Ärzte), sind zu den jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen die Gebührenordnungspositionen 01444 (10 Punkte / 1,11 Euro) und 01450 (40 Punkte / 4,45 Euro) berechnungsfähig. Es gelten die gleichen Abrechnungsbestimmungen, wie sie für die Abrechnung der Videosprechstunde außerhalb des Zweitmeinungsverfahrens vorgesehen sind.
Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde können erst dann abgerechnet werden, nachdem gegenüber der KV Berlin, Abteilung Qualitätssicherung, die Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters angezeigt wurde. Mehr Informationen hier