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15.06.2021

Anspruch auf Zweitmeinung auch vor einer Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom

Zweitmeinungsverfahren

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ärzt:innen können nun auch vor einer geplanten Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom eine Zweitmeinung erteilen. Die Abrechnung der Leistung setzt eine Genehmigung der KV Berlin voraus.

Patient:innen mit Diabetischem Fußsyndrom können sich vor einer Amputation unterhalb beziehungsweise bis oberhalb des Knöchels zukünftig eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen. Demzufolge wurde die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) auf Grundlage des § 27b Absatz 2 SGB V um den Eingriff „Amputation beim diabetischen Fußsyndrom (DFS)“ ergänzt.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. April 2020 nach Änderungsbeschluss vom 18. März 2021 mit der Aufnahme des chronologisch vierten Eingriffs in die Zm-RL ist am 27. Mai in Kraft getreten.

Die Anpassung des EBM mit Abrechnungsvorgaben unter anderem zur Kennzeichnung der Leistungen und der Zuordnung der Gebührenordnungspositionen zu den entsprechenden Fachgruppen steht noch aus.

Gegenstand dieses Zweitmeinungsverfahrens sind planbare Minoramputationen (bis unterhalb des Knöchels) oder Majoramputationen (bis oberhalb des Knöchels) bei Diabetikern. Patient:innen können sich bei einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit einer Amputation oder zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten ohne Amputation beraten lassen. Notfallmäßige Amputationen wie beispielsweise aufgrund einer akut drohenden Sepsis sind hiervon ausgenommen.

Wer kann die Leistung abrechnen?
Grundsätzlich bedarf es einer Genehmigung, um Leistungen im Zweitmeinungsverfahren durchführen und abrechnen zu können. Ärzt:innen folgender Fachgruppen können die Zweitmeinungsleistungen zu einer Amputation bei DFS bei der KV Berlin beantragen:

  • Innere Medizin und Angiologie, 
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, 
  • Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie, 
  • Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie, 
  • Gefäßchirurgie, 
  • Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, 
  • Allgemeinchirurgie oder 
  • Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie. 

Von den genannten Fachärzt:innen wird gefordert, dass sie für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms besonderes qualifiziert sind und mit einer/einem oder mehreren Fachärzt:innen anderer vorgenannter Fachrichtungen so zusammenarbeiten, dass deren Expertise bei Abgabe der Zweimeinung bei Bedarf genutzt werden kann. 

Mit der Änderung der Zm-RL wurde im § 8 Absatz 4 auch klargestellt, dass die Abgabe der Zweitmeinung zwischen dem Zweitmeiner und der Patientin oder dem Patienten ausnahmslos mündlich zu erfolgen hat. Zudem setzt eine telemedizinische Erbringung der Zweitmeinung keine eingriffsspezifische Regelung im Besonderen Teil dieser Richtlinie mehr voraus.