Der Wegfall der Impfpriorisierung und die Ausstellung von Impfzertifikaten – zum 7. Juni 2021 treten mit der geänderten Coronavirus-Impfverordnung grundlegende Änderungen in Kraft.
Das Bundeskabinett hat die geänderte Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) verabschiedet, die am kommenden Montag, den 7. Juni, in Kraft tritt. Neben dem Wegfall der Impfpriorisierung werden darin die Details zur Ausstellung der neuen Impfzertifikate (digitaler Impfnachweis) festgelegt. Die Änderungen im Überblick:
Wegfall der Priorisierung
Ab dem 7. Juni entfällt die Priorisierung bei COVID-19-Impfungen. Ab dann haben impfberechtigte Personen, unabhängig von ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand sowie ihrer beruflichen Tätigkeit, im Rahmen der Impfstoffverfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Zugelassene Impfstoffe gibt es derzeit für Personen ab zwölf Jahren.
Achtung: Mit Wegfall der Priorisierung entfällt auch die Notwendigkeit, ärztliche Atteste bei Vorerkrankungen auszustellen sowie deren Vergütung. Eine Abrechnung ärztlicher Atteste ist somit ab dem 7. Juni nicht mehr möglich.
Tägliche Schnelldoku: Erfassung auch der unter 18-Jährigen
Da nunmehr auch Kinder- und Jugendliche geimpft werden können, soll diese Altersgruppe in der täglichen Schnell-Dokumentation erfasst werden. Ab dem 7. Juni ist deshalb neben der Anzahl der über 60-Jährigen auch die Anzahl der täglich Geimpften der unter 18-Jährigen anzugeben, ebenfalls aufgeschlüsselt nach Erst- und Zweitimpfung. Das ImpfDoku-Portal wird entsprechend angepasst.
COVID-19-Impfzertifikat
An der Umsetzung des digitalen Impfnachweises wird aktuell noch gearbeitet: Geplant ist, dass unter anderem die Praxen hierfür ein Zertifikat mit einem QR-Code generieren. Dieser soll durch eine ebenfalls in Kürze bereitgestellte App für Patient:innen auf dem Handy einlesbar und digital vorzeigbar sein.
Zur Erstellung der Zertifikate sollen Praxen eine kostenfreie PVS-Anwendung erhalten, die nach Vorgaben der Bundesregierung spätestens bis zum 12. Juli mit einem PVS-Update zur Verfügung stehen soll. Alternativ zur PVS-Lösung wird in der TI eine Webanwendung bereitgestellt, die zur Erstellung der Zertifikate im Webbrowser genutzt werden kann. Nach Anmeldung in der Anwendung müssen darin aber alle relevanten Daten der Patient:innen manuell eingetragen werden.
Sobald die notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen sind und Informationen zur Nutzung zur Verfügung stehen, wird Sie die KV Berlin darüber ausführlich informieren.
Die Abrechnung der ausgestellten Impfzertifikate erfolgt über die Quartalsabrechnung. Die geänderte Impfverordnung hat die Vergütung festgesetzt:
Pseudo-GOP | Leistung gemäß Corona-Impfverordnung | Vergütung |
Impfzertifikat für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden | ||
88350 | Ausstellung eines Impfzertifikats | 6 Euro |
88351 | Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems | 2 Euro |
Impfzertifikat für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden | ||
88352 | Ausstellung eines Impfzertifikats | 18 Euro |
88353 | Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweitimpfung, wenn dieselbe Praxis in demselben Quartal bereits das Zertifikat für die Erstimpfung erstellt hat | 6 Euro |
Alle aktuellen Informationen zur COVID-19-Schutzimpfung – von der Bestellung bis zur Abrechnung finden Sie hier.