Zum 1. Juli werden die fachgebundene genetische Beratung und die Laboruntersuchung im Rahmen einer gezielten Anti-D-Prophylaxe von Schwangeren als neue Leistungen in den EBM aufgenommen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte 2020 beschlossen, den nicht invasiven Pränataltest aus mütterlichem Blut bei Rhesus D-negativen Frauen in die Mutterschafts-Richtlinien aufzunehmen (siehe Praxis-News vom 30.11.2020). Die hierfür erforderliche fachgebundene genetische Beratung und die Laboruntersuchung werden zum 1. Juli als neue Gebührenordnungspositionen (GOP 01788 und 01869) in den EBM aufgenommen.
Mit der Anpassung des EBM können Schwangere mit negativem Rhesusfaktor D jetzt ihr Blut auf den Rhesusfaktor D des ungeborenen Kindes testen lassen, um gezielt eine gegebenenfalls erforderliche Anti-D-Prophylaxe zu erhalten. Der Beschluss gilt nur für Einlingsschwangerschaften frühestens ab der 12. Schwangerschaftswoche – nicht für Mehrlingsschwangerschaften.
GOP | Leistung | Bewertung | Hinweise |
01788 | Beratung nach GenDG zum nicht-invasiven Pränataltest auf den Rhesusfaktor (NIPT-RhD) gemäß Abschnitt C und Anlage 7 der Mutterschafts-Richtlinien | 84 Punkte / 9,34 Euro | Je vollendete 5 Minuten Höchstens zweimal je Schwangerschaft Nicht bei einer Mehrlingsschwangerschaft |
01869 | Pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D an fetaler DNA aus mütterlichem Blut | 905 Punkte / 100,68 Euro | Einmal je Schwangerschaft Höchstens zweimal im Krankheitsfall Nicht bei einer Mehrlingsschwangerschaft |
Die Berechnung der GOP 01869 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Da es sich um eine vorgeburtliche genetische Untersuchung handelt, gelten die ärztlichen Aufklärungs- und Beratungsverpflichtungen nach den Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes. Die erforderliche Qualifikation ist die „fachgebundene genetische Beratung“. Diese darf bei nicht invasiven Pränataltests (NIPT) grundsätzlich nur durch Humangenetiker:innen sowie durch die Gynäkolog:innen erfolgen, welche über die entsprechende Qualifikation nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) und den Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission verfügen.
Fachärzt:innen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe können die GOP 01788 durchführen und abrechnen, soweit sie einen formlosen Antrag stellen und diesen zusammen mit einer Kopie der erworbenen Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung gemäß Gendiagnostikgesetz und Richtlinie der Gendiagnostikkommission an die Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Abteilung Qualitätssicherung übersenden.