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11.05.2021

Abrechnungsbeschränkungen gelten nicht für TSS-Fälle

Schmerztherapeutische Zusatzpauschalen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


TSS-Vermittlungsfälle werden rückwirkend zum 1. April von den für die schmerztherapeutischen Zusatzpauschalen (GOP 30702 und GOP 30704) geltenden Abrechnungsbeschränkungen ausgenommen.

Da die Abrechnungsbeschränkungen für die schmerztherapeutischen Zusatzpauschalen im Konflikt mit zusätzlich behandelten Patient:innen aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) stehen können, hat der Bewertungsausschuss (BA) in seiner 558. Sitzung TSS-Fälle rückwirkend zum 1. April 2021 von diesen Beschränkungen ausgenommen.

Gemäß Präambel 30.7 (Schmerztherapie) des EBM gilt zum einen für die Abrechnung der Zusatzpauschale Schmerztherapie (GOP 30702) das Maximum von 300 Behandlungsfällen im Quartal. Außerdem müssen mindestens 75 Prozent aller Patient:innen im Quartal schmerztherapeutisch behandelt werden, um den Zuschlag auf die Erbringung der GOP 30702 (GOP 30704) abrechnen zu können. Rückwirkend zum 1. April 2021 werden die im Quartal behandelten TSS-Vermittlungsfälle weder in das für die GOP 30702 geltende Maximum noch in den geltenden Mindestanteil für die GOP 30704 eingerechnet. Diese Regelung wirkt entlastend, insbesondere hinsichtlich der maximal 300 zu behandelnden Schmerzpatient:innen im Quartal. 

Keine Offene Sprechstunden bei Abrechnung der GOP 30702

Das Angebot offener Sprechstunden kann die gleichen Auswirkungen auf die Berechnungsfähigkeit der schmerztherapeutischen Zusatzpauschalen haben. Der BA hat deshalb zusätzlich beschlossen, dass Ärzt:innen in dem Quartal keine offene Sprechstunde anbieten müssen, wenn sie die GOP 30702 abgerechnet haben. Der § 17 Absatz 1c des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) wird entsprechend angepasst.