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04.05.2021

Praxisausweis ohne eHBA: Übergangsfrist bis 31. Mai verlängert

TI-Anwendungen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Praxisausweise können ohne tatsächlichem Vorhandensein des elektronischen Heilberufsausweises beantragt werden. Die geltende Übergangsfrist wurde bis 31. Mai 2021 verlängert.

Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können den Praxisausweis (SMC-B-Karte) auch dann beantragen und erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragt haben. Das Bundesgesundheitsministerium hat die bereits seit letztem Jahr geltende Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

Als Nachweis der eHBA-Bestellung bestätigen die Antragsstellenden im Rahmen des Antrags-prozesses für einen Praxisausweis Folgendes: „Hiermit bestätige ich, dass der im Antrag aufgeführten Leistungserbringerinstitution ein Leistungserbringer zugeordnet werden kann, der Inhaber eines elektronischen Heilberufsausweises ist, oder diesen bereits beantragt hat.“

Der Praxisausweis wird für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur(TI) benötigt. Für die Bestellung dieses Ausweises ist der eHBA eigentlich zwingende Voraussetzung. Das regelt das im letzten Jahr in Kraft getretene Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG). Da sich die Ausgabe des eHBA aber verzögert, ist die Übergangslösung weiterhin erforderlich, damit sich Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ohne Verzug an die TI anschließen können.