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30.04.2021

Kontaktpersonen von Schwangeren: Attest als Impfberechtigung ausreichend

COVID-19-Schutzimpfung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Im Zuge der Änderung der Impfterminvergabe des Berliner Senats können Gynäkolog:innen für Kontaktpersonen von Schwangeren ein Attest als Impfberechtigung ausstellen. Die Impfcodevergabe entfällt.

Im Zuge der bevorstehenden Öffnung des Paragraf 4 der Coronavirus-Impfverordnung (Corona-ImpfV) ändert die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Gleichstellung und Pflege das bisherige Einladungsmanagement zur Impfterminvergabe. Ab dem 3. Mai wird kein Impfcode mehr für eine Terminbuchung in einem Impfzentrum benötigt. 

Somit entfällt ab dem 3. Mai auch die Impfcodevergabe für enge Kontaktpersonen von Schwangeren. Es reicht aus, wenn Frauenärzt:innen den benannten Personen ein namentliches Attest ausstellen und der Schwangeren mitgeben. Das Attest dient als Berechtigung für eine Impfung und muss lediglich beim Impfzentrum vorgelegt werden. 

Die bisherige Meldung der Kontaktpersonen über das Online-Portal der KV Berlin entfällt.