Schliessen
InstagramYoutube

Zurück

20.04.2021

KV Berlin prüft die Erfüllung der Versorgungsaufträge 2020

Prüfung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Für das Jahr 2020 wird erstmals komplett nach den bundeseinheitlichen Vorgaben geprüft, die sich aus dem TSVG ergeben haben. Auch die Einhaltung der Mindestsprechzeiten steht im Fokus.

Die KV Berlin hat mit der Prüfung der Versorgungsaufträge für das Jahr 2020 begonnen; dazu werden jeweils für das erste bis vierte Quartal 2020 Auffälligkeitsscreenings durchgeführt. Im Gegensatz zur Prüfung für das Jahr 2019 (vgl. Bericht im KV-Blatt 5/2020) gelten nun die bundeseinheitlichen Vorgaben, die sich aus dem im Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetzs (TSVG) ergeben haben, für den kompletten Prüfzeitraum. Die Grundlage der Prüfung ist das mit dem TSVG geregelte erhöhte Mindestsprechstundenangebot von 25 Stunden wöchentlich.

Neu ist in diesem Jahr außerdem, dass die Einhaltung des Versorgungsauftrags nicht mehr anhand eines im Jahresdurchschnitt zu erreichenden Referenzwertes geprüft wird. Das Screening wird nunmehr auf Grundlage quartalsweise ermittelter Referenzwerte durchgeführt. Bestehen nach diesem Screening im Prüfzeitraum 2020 Auffälligkeiten, schließt sich eine Einzelfallprüfung an.

Corona-Ausfallzeiten werden auf der Grundlage durchschnittlicher fachgruppenbezogener Leistungsrückgänge gegenüber den Vorjahresquartalen 2019 zunächst pauschal berücksichtigt. Sollten weiterhin Auffälligkeiten bestehen, kann die betroffene Praxis diese im Einzelfall nachweisen.

Prüfung der Mindestsprechzeiten

Die Einhaltung der Mindestsprechzeiten wird bei der Prüfung der Versorgungsaufträge gleich mit geprüft: Wer im Screening nicht auffällig geworden ist, hat auch das erforderliche Mindestsprechstundenangebot eingehalten. Sollte der Referenzwert bei den Mindestsprechzeiten über mindestens zwei Quartale hinweg unterschritten werden, schließen sich auch hier Einzelfallprüfungen an.

Sollte in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen das Mindestsprechzeitenangebot unterschritten sein, ist die KV Berlin außerdem gesetzlich dazu verpflichtet (§ 19 a Absatz 4 Ärzte-ZV), die Ärztin / den Arzt bzw. die Praxis zur Steigerung des Sprechstundenangebots innerhalb einer von der KV Berlin zu setzenden Frist aufzufordern. Alternativ können Betroffene den Umfang des eigenen Versorgungsauftrags durch Verzicht entsprechend reduzieren. Bei fortgesetzter ungerechtfertigter Unterschreitung drohen Honorarkürzungen oder als letztes Mittel ein Teilentzug des Versorgungauftrags.

Ergebnisse der Prüfungen im Sommer 2021

Die Ergebnisse der Prüfung werden bis Ende Juni vorliegen. Sollten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen im Lauf des Prüfprozesses auffällig geworden sein, werden sie ab August 2021 im Rahmen von Einzelfallprüfungen angeschrieben und können dazu Stellung nehmen abgeben.