Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat beschlossen, dass ab dem 1. April 2021 weitere Fachgruppen Leistungen zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen abrechnen können.
Wie bereits berichtet, wurde die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen zum 1. Oktober 2020 angepasst. Daraus hat sich eine EBM-Änderung zum 1. April 2021 ergeben: Fachärzt:innen für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie, für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie sowie für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie können ab 1. April auch die kardiorespiratorische Polygraphie (GOP 30900) und die kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901) abrechnen. Der Abschnitt 30.9 im EBM wird entsprechend angepasst.