Schliessen
InstagramYoutube

Zurück

01.04.2021

Vergütung für die Verordnung von Gesundheits-Apps geregelt

DIGA

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Wenn Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen Gesundheitsanwendungen verordnen, erhalten sie rückwirkend zum 1. Januar 2021 eine Vergütung. Zwei neue GOP wurden dafür in den EBM aufgenommen. 

Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen dürfen Patient:innen ab 18 Jahren digitale Gesundheitsanwendungen (DIGA) verordnen, die im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sind, wenn sie diese zur Behandlung der Patient:innen für zweckmäßig und medizinisch sinnvoll erachten. Der Bewertungsausschuss hat nun über die Vergütung der DIGA-Verordnung entschieden und rückwirkend zum 1. Januar 2021 zwei neue GOP in den EBM aufgenommen.

Erstverordung GOP 01470

Für die Erstverordnung einer DIGA kann die GOP 01470 (18 Punkte / 2 Euro) seit Jahresbeginn abgerechnet werden. Die GOP ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet, da sie Besonderheiten der ärztlichen Verordnung in der Einführungsphase der DiGA als neue Versorgungsform abbildet.

Berechnungsfähig ist die GOP unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die verordnete Anwendung ist im DIGA-Verzeichnis als „dauerhaft aufgenommen“ gelistet.
  • Die GOP ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, außer es werden einer/einem Patient:in mehrere DIGA verordnet. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DIGA benannt werden.
  • Die GOP ist auch bei Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde abrechenbar.

Web-Anwendung „somnio“ GOP 01471

Ausschließlich für die Web-Anwendung „somnio“ wurde die GOP 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) in dem EBM aufgenommen. Die DIGA kann zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen eingesetzt werden. Die GOP bildet – ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2021 – die Leistung der Verlaufskontrolle und Auswertung ab.

Berechnungsfähig ist die GOP unter folgenden Voraussetzungen:

  • Abrechenbar von Hausärzt:innen und den Fachgruppen Gynäkologie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kardiologie, Pneumologie, Innere Medizin ohne Schwerpunkt sowie Fachärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen
  • Die GOP ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • Die GOP kann auch abgerechnet werden, wenn die Verlaufskontrolle und Auswertung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt.

Die beiden neuen GOP werden für zwei Jahre extrabudgetär vergütet. Informationen zur Verordnung von DIGA finden Sie auf unserer Infoseite.