Die Regelungen in Bezug auf die Fortbildungsverpflichtung gelten, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist. Die KV Berlin informiert über die konkrete Umsetzung.
Bitte beachten: Die Sonderregelung gilt noch bis zum 31. März 2022 (Praxis-News vom 07.02.2022)
Durch die Corona-Pandemie ist es für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen nur eingeschränkt möglich, Fortbildungen zu besuchen. Aufgrund dessen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Rahmen der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V einige Sonderregelungen mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt, die die KV Berlin wie folgt umsetzt:
Fristverlängerung
Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten ist nunmehr vom 1. April 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag verlängert worden, Stand heute bis zum 30. Juni 2021.
Dies bedeutet konkret:
- alle KV-Mitglieder profitieren von einer Verlängerung des fünfjährigen Fortbildungszeitraumes, in dem sie die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachweisen müssen.
- Die Ärztekammer Berlin bzw. die Psychotherapeutenkammer Berlin stellt den betroffenen Kammermitgliedern auf Antrag bei Erreichen der 250 Punkte ein entsprechendes Fortbildungszertifikat aus.
- Auch in dem sich anschließenden Fünfjahreszeitraum werden die von der KBV abgestimmten Sonderregelungen berücksichtigt.
- KV-Mitgliedern, die sich bereits in Honorarkürzung befinden, wird die Verlängerung auf ihre zweijährige Nachholfrist angerechnet. Die Aussetzung der Honorarkürzungen im zweiten und dritten Quartal 2020 wurde im vierten Quartal 2020 fortgeführt.
Absenkung der Punktzahl auf 200 Punkte
KV-Mitglieder, deren regulärer Fortbildungsnachweiszeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 endete, können die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht mittels Nachweis von lediglich 200 Fortbildungspunkten belegen.
Diese Regelung gilt auch für KV-Mitglieder, deren Fortbildungsnachweiszeitraum vor dem 1. April 2020 endete, unabhängig davon, ob sie bereits mit Honorarkürzungen belegt wurden oder nicht.
Als Nachweis gilt ein von der Ärztekammer Berlin bzw. Psychotherapeutenkammer Berlin ausgestellter Punktekontoauszug aus dem hervorgeht, dass mindestens 200 Fortbildungspunkte in dem zurückliegenden fünfjährigen Fortbildungszeitraum erreicht wurden, die für die Erlangung eines Fortbildungszertifikates anrechenbar sind.
Für Mitglieder, die sich aktuell bereits in Honorarkürzung befinden und die wie oben 200 Fortbildungspunkte nachweisen können, wird die Honorarkürzung beendet.