Leistungen nach der Impfverordung des Bundesgesundheitsministerium, die ab dem 8. März erbracht wurden, werden mit der Quartalsabrechnung 2021-2 abgerechnet.
Die KV Berlin rechnet die von Berliner Praxen im Rahmen der Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (CoronaImpfV) durchgeführten Leistungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab. Darunter fallen auch Leistungen, wie das Ausstellen von Impfattesten, die bisher über eine monatliche Sonderabfrage im Online-Portal abgerechnet werden konnten.
Aufgrund der Novellierung der CoronaImpfV zum 8. März 2021 und der in diesem Zusammenhang festgelegten bundeseinheitlichen Abrechnungsvorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind diese Leistungen spätestens ab dem 1. April 2021 im Rahmen der Quartalsabrechnung an die KV Berlin zu übertragen.
Somit müssen alle seit dem 8. März 2021 nach CoronaImpfV durchgeführten Leistungen (Impfen, Impfberatung, ärztliche Zeugnisse) über die Quartalsabrechnung 2021-2 übermittelt werden (auch wenn diese Leistungen im Vorquartal erbracht wurden). Die bisher nicht über die Sonder-Abfrage im Online-Portal abgerechneten Impfatteste werden ebenfalls über die Quartalsabrechnung erfasst.
Die Vergütung der Leistungen erfolgt nach Eingang der angeforderten Mittel der Bundesebene.
So erfassen Sie die Leistungen im PVS und übermitteln diese mit der Quartalsabrechnung 2021-2:
GKV | PKV | |
Leistungen aus dem 1. Quartal 2021 | Ersatzverfahren mit gleicher Kasse: Achtung: Merken Sie den Schein für die Abrechnung 2021-2 vor | Ersatzverfahren: Erfassen Sie die Leistungen auf einem gesonderten Schein mit allen Pflichtfeldern und folgenden Angaben:
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Leistungen ab dem 2. Quartal 2021 | Abrechnung auf dem normalen Schein |
Informationen zur Kennzeichnung der CoronaImpfV-Leistungen, deren Vergütung und Dokumentation hat die KBV in einer PraxisInfo zusammengestellt.