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03.03.2021

Nicht alle Sonderkostenträger können über die KV Berlin abgerechnet werden

Abrechnung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab dem 1. April 2021 können nur noch Leistungen für auswärtige Sonderkostenträger über die Quartalsabrechnung abgerechnet werden, mit denen die KV Berlin oder die KBV einen Vertrag geschlossen hat.

Bisher haben Praxen für auswärtige Sonderkostenträger erbrachte Leistungen über die Quartalsabrechnung mit der KV Berlin abrechnen – teilweise auch für die Sonderkostenträger für die es keine vertragliche Grundlage gab. 

Bereits in der Vergangenheit hat die KV Berlin darauf hingewiesen, dass eine Abrechnung direkt mit den Kostenträgern erfolgen soll. Die Abrechnung mit den Sonderkostenträgern ohne vertragliche Basis ist für die KV Berlin mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden, der nicht wirtschaftlich ist und nicht von der Verwaltungskostenumlage abgedeckt wird.

Die KV Berlin hat deshalb entschieden, dass ab dem 1. April 2021 ausschließlich Leistungen für auswärtige Sonderkostenträger abgerechnet werden können, mit denen die KV Berlin oder die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein Vertrag geschlossen hat. 

Leistungen für folgende auswärtige Sonderkostenträger können über die KV Berlin abgerechnet werden:

  • Bundeswehr
  • Bundespolizei (27860)
  • Heilfürsorge – Feuerwehr/Polizei Berlin 
  • Auswärtige Polizeidienststellen und Feuerwehren 
  • Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) 
  • Bundesentschädigungsgesetz (BEG) 
  • Bundesversorgungsgesetz (BVG) 
  • Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) 
  • Asylbewerber / Jugendamt Berlin 
  • Medizinischer Dienst der Krankenkassen - MDK Berlin 
  • Über- und Zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht SVA (Auslandsabkommen) 

Direkte Abrechnung mit anderen auswärtigen Sonderkostenträgern

Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die Leistungen für andere Sonderkostenträger, wie beispielsweise auswärtige Jugendämter, Stadtverwaltungen oder Ausländerbehörden erbringen, müssen diese ab dem zweiten Quartal ausschließlich direkt mit dem jeweiligen Sonderkostenträger abrechnen. Etwaige Leistungen werden sonst im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung aus der Quartalsabrechnung gestrichen.