Berliner Lehrer*innen und Erzieher*innen sollen sich regelmäßig auf SARS-CoV-2 testen lassen können. Interessierte Praxen können sich über ein Online-Formular als Testpraxis registrieren.
Update 26. Februar 2021: Informationen zu den eingesetzten PoC-Antigen-Schnelltest finden Sie auf unserer Themenseite (unter Abstrich und Labor -> Berliner Lehrer*innen und Erzieher*innen). Beachten Sie außerdem, dass die Vereinbarung mit der Senatsverwaltung bis zum 10. März 2021 befristet ist.
Im Rahmen einer zwischen der KV Berlin und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) geschlossenen Vereinbarung kann sich das Personal von Berliner Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen zweimal in der Woche mittels PoC-Antigen-Schnelltests (Point of Care-Antigen Schnelltest) auf SARS-CoV-2 testen lassen. Die Tests sollen in an der Vereinbarung teilnehmenden Testpraxen erfolgen.
Das Ziel der Vereinbarung: Eine hohe Sicherheit der Testergebnisse durch fachgerechte Anwendung der PoC-Antigenteste in den Praxen.
Wie können Praxen an der Vereinbarung teilnehmen?
Teilnahmeberechtigt sind alle in Berlin zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztpraxen. Wenn Sie Testungen gemäß der Vereinbarung anbieten und abrechnen möchten, muss Ihre Praxis auf der Website der KV Berlin als „Testpraxis“ gelistet sein. Dazu registrieren Sie sich bitte über dieses Onlineformular.
Die Daten werden von der KV Berlin in einer Liste aufbereitet und ab dem 25. Februar 2021 unter Für Patienten > Coronavirus/COVID-19 veröffentlicht.
Wie soll die Testung erfolgen?
Das Lehr- und Erzieherpersonal meldet sich bei einer der Testpraxen und vereinbart Termine für die regelmäßigen Testungen. Zum Termin erscheint die Person
- mit eigenem PoC-Antigen-Schnelltest, die der Einrichtung durch die Senatsverwaltung gestellt werden und
- mit einer Legitimationbescheinigung des Arbeitgebers, um die Anspruchsberechtigung zu belegen. Dieser Vordruck verbleibt als Bestandteil der Dokumentation und Abrechnungsunterlagen in der Praxis und ist zehn Jahre aufzubewahren.
In der Praxis wird der Abstrich zur Abklärung einer Infektion entnommen und ausgewertet. Ist der Test negativ, wird die Person umgehend von der Praxis über das Ergebnis informiert. Fällt der Test positiv aus, ist ein bestätigender PCR-Test erforderlich (kurative Behandlung, Beauftragung Muster 10C).
So wird die Leistung abgerechnet und vergütet
Testpraxen erhalten pro durchgeführten Test pauschal 15 Euro für die Abstrichentnahme. Die Abrechnung erfolgt über die reguläre Quartalsabrechnung:
- Anlegen eines Behandlungsfalls unter Angabe des Kostenträgers SenBJF (VKNR 72 996, IK 100072996)
- Ausschließlich Angabe der SNR 90002: Pauschale für Durchführung und Auswertung des PoC-Antigenschnelltests; Vergütung 15 Euro
- Angabe des Behandlungsdatums
- Angabe einer Diagnose: z.B. „Z76.9 Person, die das Gesundheitswesen aus nicht näher bezeichneten Gründen in Anspruch nimmt“
- Keine Abrechnung von Sachkosten für den Schnelltest
- Wichtig: Für die Patient*innen findet das Ersatzverfahren Anwendung. Dazu wird im PVS ein Behandlungsschein (Datensatz) mit folgenden Daten manuell angelegt:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Adresse
- Postleitzahl
- Versichertenstatus