Labore sollen verstärkt Vollgenomsequenzierungen durchführen. Details und Vergütung regelt das Bundesgesundheitsministerium mit der Coronavirus-Surveillanceverordnung.
Mit der seit dem 19. Januar 2021 geltenden Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, einen Überblick über die in Deutschland zirkulierenden Varianten des Corona-Virus zu erhalten. Dazu sollen Labore verstärkt Vollgenomsequenzierungen bei positiv auf SARS-Cov-2 getesteten Proben durchführen und die Daten an das Robert Koch-Institut (RKI) übermitteln.
Die Anzahl der abrechnungsfähigen Analysen ist vom Infektionsgeschehen abhängig: Gab es in der vergangenen Kalenderwoche weniger als 70.000 Neuinfektionen, können bis zu zehn Prozent der positiv getesteten Proben sequenziert werden. Liegen die Zahlen darüber, werden nur noch bis zu fünf Prozent sequenziert. Die Daten der gewonnenen Sequenzen werden beim RKI gesammelt und ausgewertet. Das RKI hat dazu die Kriterien zur Auswahl der Proben sowie die Details zur Datenübermittlung festgelegt.
Voraussetzungen für Labore (Untersuchungsstellen)
Um als „Untersuchungsstelle“ Vollgenomsequenzierungen abrechnen zu können, müssen Labore folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen zur Durchführung einer Vollgenomsequenzierung inklusive der bioinformatischen Auswertung qualifiziert sein und
- unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie stehen oder
- Teil einer universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtung beziehungsweise mit einer solchen rechtlich und organisatorisch eng verbunden sein.
- Zusätzlich muss die Registrierung der Untersuchungsstelle zur Datenübermittlung beim RKI unter desh@rki bestätigt sein.
Erfüllen Labore diese Kriterien nicht oder reichen die Kapazitäten nicht aus, können die Proben an eine Untersuchungsstelle eingesendet werden. Vor Versand muss der „Einsender“ die Genehmigung der Untersuchungsstelle einholen.
Abrechnung und Vergütung
Für die Datenübermittlung zu einer durchgeführten Vollgenomsequenzierung an das RKI erhalten Labore eine pauschale Vergütung:
- Für Untersuchungsstellen: je Probe 220 Euro (20 Euro je Probe bei anderweitige Finanzierung der Vollgenomsequenzierung)
- Für Einsender: 20 Euro Versandkosten je übersandter Probe an eine Untersuchungsstelle
Die Abrechnung erfolgt über die KV Berlin – analog zur Abrechnung von Leistungen gemäß Coronavirus-Testverordnung – mittels Anlieferung von csv-Dateien auf dem sFTP-Server der KV Berlin. Einer erneuten Registrierung bedarf es an dieser Stelle nicht.
Die Coronavirus-Surveillanceverordnung gilt zunächst bis zum 31. Oktober 2021.