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09.02.2021

COVID-19-Impfung: Ärztliche Atteste ausstellen und abrechnen

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Stellungsnahme der KV Berlin zur Impfstrategie im PID Nr. 3 (11.02.21)

Personen der Priorisierungsgruppe 2 und 3 benötigen für ihre Impfung ein ärztliches Attest. Die Ausstellung genügt formlos, die Abrechnung erfolgt monatlich über das Online-Portal der KV Berlin.

Update 24. März 2021: Bitte beachten Sie die geänderten Regelungen zur Abrechnung der Atteste. mehr Infos

Die Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vom 8. Februar regelt die Priorisierung der Schutzimpfung. Gemäß dieser Verordnung werden Personen, denen eine Schutzimpfung mit hoher (Priorisierungsgruppe 2) bzw. erhöhter Priorität (Priorisierungsgruppe 3) zusteht, ein ärztliches Attest benötigen, um den Impftermin zu vereinbaren – sofern die Priorisierung auf einer entsprechenden Vorerkrankung und nicht auf dem Alter der Person (Personen ab 70 bzw. 60 Jahren) beruht.

Derzeit ist die Ausstellung der Atteste noch nicht erforderlich, denn es werden noch Personen der höchsten Priorität (Priorisierungsgruppe 1), wie Bewohner und Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen und Personen übe 80 Jahre geimpft. Sobald in dieser Gruppe die Impfungen abgeschlossen sind, werden sich Patienten vermehrt an die Praxen wenden. Bei folgenden Vorerkrankungen können die Atteste ausgestellt werden:

Vorerkrankungen nach Paragraf 3 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 2)

  • Personen mit Trisomie 21,
  • Personen nach Organtransplantation,
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung,
  • insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  • Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
  • Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),
  • Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Achtung: Wer die dazu notwendigen Atteste ausstellt, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Gemäß Impfverordnung müssen die dafür berechtigten Einrichtungen von der Senatsverwaltung benannt werden.)

Vorerkrankungen nach Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 3)

  • Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen, wenn die Remissionsdauer mehr als fünf Jahre beträgt,
  • Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen,
  • Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie,
  • Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung,
  • Personen mit Asthma bronchiale,
  • Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung,
  • Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c < 58 mmol/mol oder < 7,5%),
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),
  • Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Achtung: Wer die dazu notwendigen Atteste ausstellt, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Gemäß Impfverordnung müssen die dafür berechtigten Einrichtungen von der Senatsverwaltung benannt werden.)

Formloses Attest

Ärztinnen und Ärzte können das Vorliegen einer Vorerkrankung formlos attestieren, das hat das BMG der Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt. Es genügt somit, wenn der Arzt dem Patienten bescheinigt, dass eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 beziehungsweise von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vorliegt.

Monatliche Abrechnung über das Online-Portal 

In der Impfverordnung ist auch die Vergütung für die Ausstellung der Atteste festgelegt. Eine Pauschale von 5 Euro gibt es je Attest, dazu kommen 0,90 Euro, wenn das ärztliche Zeugnis per Post versandt wird.

Kostenträger ist – wie für die Corona-Testungen gemäß BMG-Testverordnung – das Bundesamt für Soziale Sicherung. Deshalb erfolgt die Abrechnung ab Februar monatlich über eine Abfrage im Online-Portal der KV Berlin. Bitte beachten Sie: Die KBV hat für die Abrechnung der Atteste die Pseudoziffern GOP 88320 und GOP 88321 veröffentlicht. Diese sind in Berlin nicht über die Quartalsabrechung abrechnungsfähig. Bitte nutzen Sie ausschließlich die monatliche Abrechnung über die Sonderabfrage im Online-Portal.

So gelangen Sie zur Abfrage im Online-Portal
1. Loggen Sie sich in dem geschützten Mitgliederbereich der Website ein
2. Klicken Sie auf „Online-Portal“ (ein einfacher Internetzugang ist ausreichend)
3. Klicken Sie im Online-Portal auf Coronavirus-Abfragen > Abrechnung nach TestV und ImpfV BMG
4. Geben Sie die Anzahl der ausgestellten Atteste eines Kalendermonats ein.

Achtung: Die Eingabemaske wird vom ersten bis fünften Tag eines Monats zur Verfügung stehen, taggleiche Änderungen sind möglich. Nach Ablauf des Tages, an dem die Eingabe erfolgte, ist eine Änderung im kommenden Monat möglich.