Ärztinnen und Ärzte können jetzt auch beim Einsatz einer Knieendoprothese eine Zweitmeinung erteilen. Für die Abrechnung der Leistung ist eine Genehmigung der KV Berlin erforderlich.
Patientinnen und Patienten haben nun auch Anspruch auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung, bei denen der Einsatz einer Knieendoprothese geplant ist. Dementsprechend wurde die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) auf Grundlage des § 27b Absatz 2 SGB V um den Eingriff „Implantationen einer Knieendoprothese“ ergänzt.
Bei diesem Zweitmeinungsverfahren handelt es sich um planbare Eingriffe bei einer fortgeschrittenen degenerativen Erkrankung des Kniegelenks, insbesondere bei einer Arthrose. Wird einer Patientin oder einem Patienten die Implantation einer Total- oder Teilendoprothese des Kniegelenks empfohlen, kann sie oder er sich bei einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit des Eingriffs oder zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Physiotherapie oder medikamentöser Therapie, beraten lassen. Der Anspruch besteht auch bei der Empfehlung von Revisionsoperationen, also Folge-, Wechsel- oder Korrektureingriffen an der Knieendoprothese. Notfallmäßige Eingriffe sind von der Zweitmeinung ausgenommen.
Wer kann die Leistung abrechnen?
Folgende Ärzte können die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren gemäß der GOP 01645 abrechnen, wenn sie die Indikation zur Implantation einer Knieendoprothese als sogenannte Erstmeiner gestellt haben:
- Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärzte für Orthopädie
- Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
- Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Grundsätzlich bedarf es einer Genehmigung, um Leistungen im Zweitmeinungsverfahren durchführen und abrechnen zu können. Somit sind die Zweitmeinungsleistungen zu einer Implantation einer Knieendoprothese bei der KV Berlin zu beantragen. Weitere Informationen sind auf der Infoseite zur genehmigungspflichtigen Leistung zu finden.
Der Beschluss des G-BA vom 15. Oktober 2020 mit der Aufnahme des 5. Eingriffs „Implantationen einer Knieendoprothese“ in die Zm-RL ist am 11. Januar in Kraft getreten.